Bekämp­fung von Schwa­rz­a­r­beit

In keinem anderen Wirtschaftszweig unseres Landes ist der Umfang der Schwarzarbeit und der dadurch erwirtschaftete Umsatz so hoch wie in der Bau- und Dienstleistungsbranche. Nach einer Studie des Institutes für angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) in Tübingen umfasst die Schwarzarbeit allein im Jahr 2011 ein Volumen von 345,8 Milliarden Euro. Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind jedoch schwere Verstöße gegen die Grundlagen unseres Sozialstaates. Sie gefährden bestehende Arbeitsplätze und verhindern den Abbau von Arbeitslosigkeit. Wer sich kurzsichtig finanzielle Vorteile aus Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung erhofft, gefährdet seinen eigenen Arbeitsplatz oder seinen eigenen Betrieb, stört den fairen Wettbewerb und zerstört die Beschäftigungschancen von Kolleginnen und Kollegen. Die Kollegen der Ermittlungsgruppe Schwarzarbeit des Landkreises Dahme-Spreewald leisten einen erheblichen Beitrag zum Schutz der einheimischen Betriebe vor unlauterer Konkurrenz. Sie sichern zugleich vorhandene legale Arbeitsplätze und schützen die Verbraucher vor illegal erbrachten Dienst- und Werkleistungen.

Schwarzarbeit

Mit Einführung des neuen Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/SchwarzArbG) vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842), das seit dem 01.08.2004 gilt, wurde Schwarzarbeit erstmalig definiert. Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Demnach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- (ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung) oder Werkleistungen (ist die Erstellung eines kompletten Gewerkes) selbst erbringt oder erbringen lässt und dabei folgende Punkte nicht beachtet:

  • Als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.
    Beispiel: Arbeitgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab.
  • Als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
    Beispiel: Der Unternehmer führt seine Steuern nicht ab.
  • Als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.
    Beispiel: Der Sozialhilfeempfänger arbeitet ohne dem Sozialamt dies mitzuteilen.
  • Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat.
    Beispiel: Der Unternehmer hat sein Gewerbe nicht der Gewerbebehörde angemeldet.
  • Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
    Beispiel: Der Bauunternehmer erbringt handwerkliche Leistungen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Was ist keine Schwarzarbeit?

Wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn (gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird) gerichtete Dienst- oder Werkleistung

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern
    Beispiel: Die Familie unterstützt sich gegenseitig beim Hausbau.
  • aus Gefälligkeit
    Beispiel: Gefälligkeitsleistungen sind in der Regel unentgeltliche Hilfeleistungen.
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe
    Beispiel: Hierunter sind die gegenseitige (unentgeltliche) Unterstützung zwischen Nachbarn, Angehörigen einer gemeinsamen Familie, Angehörigen eines örtlichen Vereines u. ä. gemeint.

ausgeführt wird.