Gewer­be­an­ge­le­gen­heiten

Der Landrat und hier speziell das Ordnungsamt/ Sachgebiet Gewerbe führt die Sonderaufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in gewerberechtlichen Angelegenheiten und ist zuständig für die Bearbeitung von Widersprüchen in diesem Rechtsgebiet.

Des Weiteren werden Anträge auf befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschließzeiten des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes entgegengenommen und über diese entschieden. Bedingung für die Bewilligung ist ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse. Die Anträge können formlos gestellt, müssen begründet werden und sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASF).

Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus der Gewerberechtszuständigkeitsverordnung. Die Kreisordnungsbehörde/ Gewerbeangelegenheiten setzt auf Antrag eines Veranstalters eine Ausstellung (§ 65 GewO) oder einen Großmarkt (§ 66 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz fest, wenn die Marktveranstaltung die von der Gewerbeordnung normierten Voraussetzungen erfüllt.  Sie ändert und hebt die Festsetzung auf Antrag des Veranstalters auf, nimmt die Anzeige über deren Nichtdurchführung auf, verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten und kann Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Ausstellungen und Großmärkten zulassen.
Durch die Festsetzung kommt der Veranstalter in den Genuss der sogenannten Marktprivilegien. Einzelheiten zu den Marktprivilegien können dem beigefügten Merkblatt entnommen werden.

Da die Festsetzungsbehörde grundsätzlich nicht gestaltend tätig wird, muss ein Antrag auf Festsetzung folgende Mindestangaben/ -unterlagen enthalten:

  • Angaben über die zugelassenen Waren,
  • voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Teilnehmerverzeichnis) getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse und dem Warensortiment,
  • Teilnahmebedingungen,
  • Lagepläne,
  • Zeitraum/Öffnungszeiten,
  • ein Führungszeugnis für Behörden und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vom Veranstalter und mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Person (nicht älter als drei Monate).
  • Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung und Angaben über weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienenden Maßnahmen.

Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, wie z.B. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (nicht steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Festsetzung nach § 69 GewO sind ein vom Veranstalter rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) zu stellender schriftlicher Antrag einschließlich der Beifügung der kompletten vorgenannten Unterlagen bzw. der Bescheinigung über die Beantragung des Führungszeugnisses und Gewerbezentralregisterauszuges sowie das Vorliegen der für die jeweilige Veranstaltung spezifischen Festsetzungsvoraussetzungen.

Allgemeine Hinweise

Vor der Antragstellung empfehlen wir eine telefonische Rücksprache mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in, da so bereits im Vorfeld Probleme ausgeräumt werden können, die unter Umständen eine Bearbeitung Ihres Antrags verzögern könnten.
Die Kreisordnungsbehörde ist nicht zuständige Stelle für die Festsetzung von Messen i.S.d. § 64 GewO. Diese werden vom Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWE) des Landes Brandenburg festgesetzt. Für die Festsetzung von Wochenmärkten (§ 67 GewO), Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO), Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO) oder Volksfesten (§ 60b Abs. 1 GewO) sind die jeweiligen örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bereich die Marktveranstaltung stattfinden soll, zuständig. 

Rechtsgrundlagen

  • § 69 GewO für die Festsetzung
  • §§ 65 und 66 GewO für die jeweiligen Festsetzungsvoraussetzungen

Kosten der Festsetzung

Die zu entrichtende Gebühr beträgt 50,00 EUR bis 2000,00 EUR

Fristen

Anträge sind spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig (mit allen o.g. Unterlagen) einzureichen.

weitere Informationen

§ 65 Ausstellung
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

§ 66 Großmarkt
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.