Namens­än­de­rungen

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach allgemein geltender Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Abgrenzung zum Bürgerlichen Recht

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Was im zivilen Recht nicht gewollt ist, kann mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden. Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name. Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung müssen deshalb ggf. zuvor die personenstandsrechtlichen Möglichkeiten wie z.B. Berichtigungen ausgeschöpft werden.

Behördliche Namensänderung

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.

Familienname

In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor (nicht abschließend):

  • Sammelnamen, d.h. vielfaches Vorkommen des Familiennamens mit Verwechslungsgefahr (z.B. Lehmann, Müller, Schmidt);
  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Nachteile oder Behinderungen zur Folge haben;
  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Nachteilen/Behinderungen führen;
  • Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä.).

Vorname

Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.

Folgende Änderungen sind denkbar:

  • Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen;
  • Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens;
  • Verdeutschung ausländischer Namensformen;
  • Änderungen der Schreibweise.

Keine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht (mehr) gibt. Unter mehreren Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.

Künstlername (Pseudonym)

Künstlername, Ordensname, Pseudonym und sonstige Beinamen sind keine echten Namen im Rechtssinn. Künstler - und Ordensnamen können aber unter bestimmten Voraussetzungen im Reisepass und Personalausweis beim zuständigen örtlichen Einwohnermeldeamt eingetragen werden.

Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche
Namensänderung

Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vor- und Familiennamen) ist für Personen, die im Landkreis Dahme-Spreewald wohnen und Deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind unter Umständen hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte) die Kreisverwaltung (Kontakt s.u.)

Unterlagen (nicht abschließend)

  • gültiger Personalausweis,
  • Personenstandsurkunden zum Nachweis der derzeitigen Namensführung,
  • Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr),
  • Ausführliche Begründung zur Bewertung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, ggf. entsprechende Nachweise auf Anforderung,
  • Einkommensnachweise.

Verfahren

Es wird dringend empfohlen, sich vor der offiziellen Antragstellung (Antragstellung immer bei der Heimatgemeinde oder dem Heimatamt) beraten zu lassen (Erreichbarkeit s.u.). Sobald der Antrag offiziell gestellt wurde, entsteht automatisch die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr, gleichgültig ob dem Antrag entsprochen werden kann oder nicht.

Nachdem der Antrag gestellt wurde und alle notwendigen entscheidungserheblichen Nachweise vorliegen, kann eine Entscheidung getroffen werden. Wenn dem Antrag entsprochen werden kann, wird über die erfolgte Namensänderung eine Urkunde ausgefertigt, die Grundlage für die Neuausstellung aller weiteren behördlichen Dokumente ist (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte usw.). Darüber hinaus werden Behörden, die unmittelbare Kenntniserlangung benötigen (Standesamt, Einwohnermeldeamt, Verkehrszentralregister etc.) von der Änderung informiert. Sofern sich im Laufe des Verfahrens ergibt, dass der Antrag nur geringe Erfolgsaussichten hat, wird dem Antragsteller empfohlen, den Antrag aus Kostenersparnisgründen zurückzuziehen. Wenn der Antrag abgelehnt muss, wird ein rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt.

Maßgebende Bestimmungen:

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG - vom 05.01.1938 (RGBl. I S.9) mit späteren Änderungen.
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – 1.DVNamÄndG – vom 07.01.1938 (RGBl. I S.12) mit späteren Änderungen.
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndVwV.

Wo?

Der Antrag auf Namensänderung kann bei der Heimatgemeinde bzw. dem Heimatamt oder direkt beim Ordnungsamt des Landkreises Dahme-Spreewald, Namensänderung, gestellt werden.