Schorn­stein­fe­ger­wesen

Schorn­stein­fe­ger­recht

Mit dem 1. Januar 2013 hat das Schorn­stein­feger-Hand­werks­ge­setz alleinige Geltung erlangt. Hiermit gehen maßgebende Änderungen sowohl für Grund- und Wohnungseigentümer sowie für Schornsteinfeger einher.

Der Brandschutz liegt nicht mehr in der alleinigen Verantwortung der Schornsteinfeger. So sind ab dem 1. Januar 2013 die Grund- und Wohnungseigentümer für die fristgerechte Veranlassung der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach

verantwortlich. Umfang und Termine der zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten sind dem sog. „Feuerstättenbescheid“ zu entnehmen.

Die Eigentümer haben ab dem 1. Januar 2013 die freie Wahl, welchen Schornsteinfegerbetrieb sie mit der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Die Arbeiten dürfen aber nur durch Betriebe durchgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen. Das Schorn­stein­fe­ger­re­gister bietet nach § 3 SchfHwG einen Überblick darüber, wer die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten ist weiterhin ausschließlich die jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des betreffenden Kehrbezirks zuständig. Die hoheitlichen Tätigkeiten  umfassen u. a. die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlage, das Ausstellen des Feuerstättenbescheids und die erforderliche Bauabnahme neuer oder geänderter Feuerstätten und Schornsteine.

Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innern (bBSF)

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (BSF) unterliegen in ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Kreisordnungsbehörde.

Die Kreisordnungsbehörde nimmt im Rahmen ihrer Aufsichttätigkeit vordergründig folgende Aufgaben des Schornsteinfegerwesens wahr:

  • Bearbeitung von Anträgen auf Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten
  • Durchsetzung bei Nichterfüllung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten und Vornahme der Handlung im Wege der Ersatzvornahme
  • Überprüfung und Kontrolle der Kehrbezirke
  • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  • Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen
  • Ausschreibungs-, Auswahl- und Bestellungsverfahren

Ausschreibungs- Auswahl- und Bestellungsverfahren

Für jeden Kehrbezirk im Landkreis Dahme-Spreewald ist eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt. Dieser Bestellung geht ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren nach der Bran­den­bur­gi­schen Bezirks­schorn­stein­feger-Ausschrei­bungs- und Auswahl­ver­ord­nung voraus.

Nach Änderung der Schorn­stein­fe­ger­zu­stän­dig­keits­ver­ord­nung sind ab dem 1. Februar 2014 die Landkreise und kreisfreien Städte (Kreisordnungsbehörden) für diese Verfahren zuständig.

Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird für jeden Kehrbezirk im Landkreis Dahme-Spreewald durch das Ordnungsamt im Internetportal unter www.bund.de - Stellenangebote - in der Regel vier Monate vor dem Zeitpunkt, an dem der Bezirk regelmäßig neu zu besetzen ist (Vergabetermin). Die Einreichungsfrist für die Bewerbung und die Einsendung der erforderlichen Bewerbungsunterlagen bei der jeweiligen Kreisordnungsbehörde endet drei Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung. Hier gilt das Datum des Posteingangs bei der Behörde (Posteingangsstempel).

Werden zum selben Vergabetermin mehrere Bezirke ausgeschrieben, muss die Bewerbung in eine Rangfolge der beantragten Bezirke gebracht werden, wenn eine Bewerbung für mehrere Bezirke erfolgt. Im Fall der Mehrfachbewerbung bei verschiedenen Behörden muss diese Rangfolge gegenüber jeder Behörde unbedingt identisch angegeben werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen:

  1. die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,
  2. über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,
  3. die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen und
  4. die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung insbesondere unter Berücksichtigung der eingereichten Bewerbungsunterlagen und deren Bewertung entsprechend den im Internet veröffentlichten Bewertungskriterien (siehe unter Downloads oder Ausschreibungen).

Eine erfolgte Bestellung wird durch die jeweilige Kreisordnungsbehörde öffentlich bekannt gemacht.

Gebühren

Die Gebühr für die Bearbeitung der erstrangigen Bewerbung (Platz 1 der Rangfolge) zu einem Vergabetermin beträgt 84,00 Euro nach der Verord­nung über die Verwal­tungs­ge­bühren im Geschäfts­be­reich des Minis­ters für Wirt­schaft und Euro­paan­ge­le­gen­heiten.

Werden nachrangige Bewerbungen für Bezirke zum selben Vergabetermin durch andere Behörden geprüft, beträgt die Gebühr bei jeder betroffenen Behörde 36,00 Euro. Wurden durch eine Behörde in einem vorherigen Verfahren bereits die Voraussetzungen für eine Bewerbung geprüft, Bewertungspunkte ermittelt und bewirbt sich dieser Bewerber erneut zu einem anderen Vergabetermin bei dieser Behörde, beträgt die Gebühr 54,00 Euro.

Die Gebühr für einen Ablehnungsbescheid beträgt jeweils 19,00 Euro. Sie wird nicht erhoben, wenn der Bewerber zeitnah schriftlich die Rücknahme seiner jeweiligen Bewerbung gegenüber der zuständigen Behörde erklärt.

Die Mindestbestellungsgebühr beträgt 341,00 Euro.

Die konkreten Informationen zu den Ausschreibungen der Kreisordnungsbehörden entnehmen Sie bitte dem Internetportal http://www.bund.de/ - Stellenangebote (Stellen im öffentlichen Dienst) - Tätigkeitsfeld: Handwerk und Produktion.