Aufgaben
Die Überwachung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie Beseitigung von Abfällen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der nach dieser Vorschrift erlassenen weiteren Verordnungen ist eine vorrangige Aufgabe der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde.
Die so genannten Siedlungsabfälle sind in der Regel Abfälle zur Beseitigung und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (Überlassungspflicht) oder einer von ihnen zugewiesenen Entsorgungsanlage zu übergeben. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf dem Hoheitsgebiet des LDS sind der Südbrandenburgische Abfallzweckverband (SBAZV) im Altkreis Königs Wusterhausen und der Kommunale Abfallzweckverband „Niederlausitz“ (KAEV) für die Altkreise Lübben und Luckau. Die Überlassungspflicht ist gesetzlich im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt und findet ihren Niederschlag in den Satzungen der genannten Verbände.
„Kompostierbare Abfälle sind, wenn sie durch die Erzeuger nicht selbst verwertet (kompostiert) werden können, in Kompostieranlagen zu entsorgen. Das Verbrennen ist von Gartenabfällen, dazu zählt u.a. Laub oder Astschnitt von Bäumen und Hecken, ist nicht zulässig.
Für die gemäß der Gewerbeabfallverordnung vorgeschriebene getrennte Entsorgung ihrer Gewerbeabfälle, haben die Gewerbetreibenden ausreichend Behältnisse vorzuhalten. Eine getrennte Erfassung, Lagerung und Entsorgung gilt auch für die Bau- und Abbruchabfälle, welche ebenfalls den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung unterliegen.
Weitere Informationen, fachliche Beratung oder Auskünfte zur ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung erhalten Sie im Internet auf den Seiten der Abfallverbände, des Landesumweltamtes Brandenburg oder der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH.
Selbstverständlich beantworten auch wir Ihnen gern Ihre Fragen zur Abfallentsorgung.“
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der zurzeit geltenden Fassung
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 06. Juni 1997 (GVBl. I Nr. 5 S. 40) in der zurzeit geltenden Fassung
- Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung – AbfBodZV) in der Fassung vom 23. September 2004 (GVBl. II Nr. 33, S. 842) in der zurzeit geltenden Fassung
- Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl I S. 896) in der zurzeit geltenden Fassung
- Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) i. d. F. der Bek. vom 04. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der zurzeit geltenden Fassung
- Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung – AbfKompVbrV) vom 29. September 1994 (GVBl. II S. 896) in der zurzeit geltenden Fassung
- Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SAbfEV) vom 08. Januar 2010 (GVBl. II S. 1)
Weitere Informationen bietet das Landesamt für Umwelt.