Zuständig für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 20a Nr.4, Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes sind die für den Sitz der Kleingartenorganisation zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte (Agrarbehörde).
In § 4 Abs.2 des Bundeskleingartengesetzes ist geregelt, dass „ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingartenorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, nichtig ist.“
In der Verwaltungsvorschrift des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg aus 1993 ist vorgeschrieben, dass diese Prüfung alle drei Jahre vorzunehmen ist und die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit festgestellt wird.
Eine Kleingartenorganisation wird von der zuständigen Behörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich regelmäßig der Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass:
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
- erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden,
- bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Dies ist in § 2 des Bundeskleingartengesetzes geregelt.