Alleen

Alleen haben als Landschaftselemente entlang von Straßen und Wegen eine große ästhetische und kulturgeschichtliche Bedeutung. Sie bestehen in der Regel aus gleichaltrigen und vom Habitus her gleichartigen Bäumen. Alleen sind gesetzlich geschützt und dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.

Antragstellung

Sollte nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten zur Beeinträchtigung von Alleen erforderlich werden, ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen. Dem Antragsschreiben sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Lageplan (1: 1000 oder 1:500) mit Darstellung der geplanten Maßnahme, Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Standort des betroffenen Baumes/ der Bäume (Ort, Straße)
  • Angaben zur Baumart und Stammumfang/ Stammdurchmesser (in einer Höhe von 1,30 m gemessen)
  • Fotos
  • Begründung der Fällung; Gegebenenfalls Gutachten eines Baumsachverständigen
  • Benennung des Standortes für die erforderliche Ersatzpflanzung, alternativ Einverständnis zur Ersatzzahlung

Gebühr

Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird gemäß der Gebührenordnung des Landes Brandenburg entsprechend des Arbeitsaufwandes für den Bescheid erhoben.

Rechtsgrundlagen

Folgende rechtliche Grundlagen sind maßgeblich:

  • Bundesnaturschutzgesetz § 29 Absatz 3
  • Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz § 17

Die zuständigen Ansprechpartner der uNB können Sie der rechten Seitenleiste entnehmen.