CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora) ist das Ergebnis des 1973 beschlossenen Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Ziel von CITES ist die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit geschützten Arten, um die Artenschutzkriminalität zu bekämpfen. Daraus resultieren:
- Meldepflichten für zahlreiche Wirbeltierarten
- Vermarktungsgenehmigungen für den Handel mit vielen streng geschützten Arten
- Kennzeichnungs- und Nachweispflichten für den Besitz und Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten und daraus hergestellten Erzeugnissen
Antragstellung
Zuständig für den Artenschutzvollzug ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LfU). Unter folgendem Link finden Sie die Ansprechpartner des LfU.
Rechtsgrundlagen
Folgende rechtliche Grundlagen sind maßgeblich:
- Bundesnaturschutzgesetz § 46
- Bundesartenschutzverordnung §§ 7 und 12