CITES-Arten­schutz­vollzug

CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora) ist das Ergebnis des 1973 beschlossenen Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Ziel von CITES ist die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit geschützten Arten, um die Artenschutzkriminalität zu bekämpfen. Daraus resultieren:

  • Meldepflichten für zahlreiche Wirbeltierarten
  • Vermarktungsgenehmigungen für den Handel mit vielen streng geschützten Arten
  • Kennzeichnungs- und Nachweispflichten für den Besitz und Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten und daraus hergestellten Erzeugnissen

Antragstellung

Zuständig für den Artenschutzvollzug ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LfU). Unter folgendem Link finden Sie die Ansprech­partner des LfU.

Rechtsgrundlagen

Folgende rechtliche Grundlagen sind maßgeblich:

  • Bundesnaturschutzgesetz § 46
  • Bundesartenschutzverordnung §§ 7 und 12