Es gibt eine rechtlich definierte Vegetationszeit vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres. In dieser Zeit ist es in der Regel unzulässig, Gehölze sowie Röhrichte zu beseitigen oder „auf den Stock zu setzen“ (das beinhaltet jegliche Form des Rückschnitts wie Fällung, Kronenschnitt oder Einkürzen bis etwa auf Kniehöhe). Dieses Verbot dient insbesondere dem Erhalt der Lebensstätten von Tier- und Pflanzenarten und schützt vor allem Vögel in der Brut- und Aufzuchtzeit.
Antragstellung
Sollte die betreffende Stadt oder Gemeinde eine Baumschutzsatzung besitzen, entscheidet diese über eine Ausnahmegenehmigung im Innenbereich. Folgende Städte und Gemeinden verfügen über eine Baumschutzsatzung:
- Amtsfreie Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Heidesee, Märkische Heide, Schulzendorf und Zeuthen
- Amt Unterspreewald
- Amt Schenkenländchen
- Stadt Mittenwalde
- Stadt Königs Wusterhausen
- Stadt Wildau
Außerhalb des Geltungsbereiches der oben genannten Baumschutzsatzungen kann die untere Naturschutzbehörde in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Hierzu können Sie nach Rücksprache einen formlosen schriftlichen Antrag stellen.
Gebühr
Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird gemäß der Gebührenordnung des Landes Brandenburg entsprechend des Arbeitsaufwandes für den Bescheid erhoben.
Rechtsgrundlagen
Folgende rechtliche Grundlagen sind maßgeblich:
- Bundesnaturschutzgesetz § 39 Absatz 5
Die zuständigen Ansprechpartner der uNB können Sie der rechten Seitenleiste entnehmen.