Bäume stellen für eine Vielzahl von wildlebenden Tierarten die Lebensgrundlage dar. Sie sind die wichtigsten Sauerstofflieferanten und somit entscheidend für ein intaktes und stabiles Klima. Bäume können durch unterschiedliche rechtliche Regelungen geschützt sein.
Verfügt Ihre Gemeinde oder Stadt über eine Baumschutzsatzung? Wenn ja, dann ist diese für die Fällanträge sowie für die Ausnahmegenehmigung für den Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz vom 01.03. bis 30.09. zuständig (nur für den Innenbereich). Folgende Gemeinden bzw. Städte im Landkreis Dahme-Spreewald besitzen eine Baumschutzsatzung:
- Amtsfreie Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Märkische Heide, Schulzendorf und Zeuthen
- Amt Unterspreewald
- Amt Schenkenländchen
- Stadt Königs Wusterhausen
- Stadt Wildau
- Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022
Auf Grundlage der §§ 22 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 3 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 28]) sowie § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZustV) vom 27. Mai 2013 (GVBl.II/13, [Nr. 43]), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 71]) verordnet der Landkreis Dahme-Spreewald als untere Naturschutzbehörde:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald.
§ 2
Schutzzweck
Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung des Bestandes an Bäumen und Hecken
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts – insbesondere auch für Klimaschutz und Wasserhaushalt,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (wie Luftverunreinigung, Staub, Lärm) sowie im Sinne einer Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas,
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten und
- wegen ihrer Bedeutung für die Erholung.
§ 3
Schutzgegenstand
(1) Die Bäume, Hecken und Feldgehölze im Geltungsbereich dieser Verordnung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt:
- Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm,
- Obstbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
- Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Eberesche, Esskastanie, Mehlbeere und Ginkgo mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm,
- mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen,
- abgestorbene Bäume in der freien Landschaft mit einem Stammumfang von mindestens 150 cm,
- Hecken und Feldgehölze in der freien Landschaft mit einer Höhe von mindestens 180 cm Höhe und einer Ausdehnungsfläche von mindestens 100 m²,
- Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken und Feldgehölze mit geringeren Ausmaßen, wenn sie auf der Grundlage naturschutzrechtlicher Bestimmungen als Ersatzpflanzungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder mit öffentlichen Fördermitteln oder zur Würdigung eines einmaligen, landeskulturell bedeutsamen Anlasses gepflanzt wurden.
(2) Der Stammumfang von Bäumen ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.
§ 4
Ausnahmen vom Schutzgegenstand
(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
- Bäume auf Grundstücken, die mit einer vorhandenen zulässigen Bebauung von bis zu zwei Wohneinheiten zu Dauerwohnzwecken genutzt werden.
Diese Ausnahme vom Schutzgegenstand gilt nicht:
a) für Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Eberesche, Esskastanie, Mehlbeere und Ginkgo, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen.
b) für Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Hain- und Rotbuchen, Ahorne, Eschen, Kastanien sowie hochstämmige Obstbäume, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen.
Abweichend hiervon bleiben nicht gebietsheimische Arten der vorgenannten Gehölze, insbesondere Rot-Eichen, Eschen-Ahorn und Silber-Ahorn, von der Ausnahme erfasst. - Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs;
- gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Baumschulen und Gartenbau-betrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;
- Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;
- Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.
Sofern es sich um denkmalgeschützte Parkanlagen im Sinne des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) handelt, bedarf das Pflegekonzept der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald.
(3) Festsetzungen der Gemeinden in Satzungen nach § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.
(4) Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz
- von Nist-, Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere nach den §§ 39 Abs. 5 BNatSchG;
- von Alleen und Streuobstbeständen nach den §§ 17 und 18 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz;
- von Teilen von Natur und Landschaft nach Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 42 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz.
§ 5
Verbote
(1) Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu zerstören, zu beseitigen, zu beschädigen, umzupflanzen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern.
Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus eines geschützten Landschaftsbestandteils liegt vor, wenn das charakteristische Erscheinungsbild erheblich verändert wird.
Eine Beschädigung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn der Wurzelbereich, die Rinde, der Stamm oder bei geschützten Bäumen die Krone in der Weise verändert werden, dass Langzeitschäden oder ein vorzeitiges Absterben des Baumes eintreten können.
Der Wurzelbereich umfasst dabei die Bodenfläche unter der Baumkrone zuzüglich 1,50 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 umfasst insbesondere:
- die Befestigung des Wurzelbereiches mit einer wasserundurchlässigen Decke, das Abstellen von Baumaschinen, schweren Fahrzeugen und ähnlichen Geräten, das Lagern von Baumaterialien und sonstige Bodenverdichtungen, die die Wasserdurchlässigkeit unterbinden oder erheblich beeinträchtigen,
- Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen sowie das Einbringen ungeeigneter Böden,
- das Lagern oder Ausbringen baumschädigender Substanzen wie Säuren, Ölen, Laugen, Salzen, Farben, Abwässern, Abfällen,
- das Betreiben von Feuerstellen oder offenem Feuer im Kronentraufbereich von Bäumen,
- das Einbeziehen in Tierkoppeln und Tiergehegen, wenn eine Schädigung durch Viehtritt (Bodenverdichtung), Nährstoffeintrag (Tierdung), Scheuern oder Anfressen der Rinde nicht durch Umfriedung vermieden werden kann,
- das Anbringen von Halterungen und Befestigungen am Stammkörper zum Zweck der Einfriedung von Flächen.
§ 6
Zulässige Handlungen
Nicht unter die Verbote des § 5 fallen:
- 1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert.
Die Gefahrenlage ist in geeigneter Weise zu dokumentieren und die getroffene Maßnahme ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der beseitigte geschützte Landschaftsbestandteil oder dessen entfernte Teile sind mindestens zehn Tage nach Eingang der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten.
Bei Maßnahmen, die von den zuständigen Ordnungsbehörden und Katastrophendiensten im Rahmen der Gefahrenabwehr ausgeführt oder angeordnet werden, entfällt eine entsprechende Nachweispflicht. - nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, soweit mit der naturschutzrechtlichen Regelung Maßnahmen des Gehölzschutzes berücksichtigt worden sind.
- fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der geschützten Landschaftsbestandteile, wie die Beseitigung abgestorbener oder kranker Äste, die Behandlung von Wunden, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes, Pflegeschnitte.
- der Erziehungs-, Pflege- oder Aufbauschnitt an Jungbäumen und bestehenden Kopfbäumen.
- bei vorhandenen Leitungstrassen sind die dem Netzbetreiber nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen zulässigen Handlungen zugleich von den Verboten des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung ausgenommen. Entsprechende Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen.
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung des Lichtraumprofils, im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
- die im Sinne der §§ 7 und 8 des Bundeswasserstraßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Binnenwasserstraßen nebst der Maßnahmen nach § 48 Bundeswasserstraßengesetzes an dazu gehörigen Anlagen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
- die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 Brandenburgisches Wassergesetz ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
- Maßnahmen zur Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen gemäß § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
§ 7
Schutz- und Pflegemaßnahmen
Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden geschützten Landschaftsbestandteile zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen zu unterlassen.
Die untere Naturschutzbehörde kann die Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten hierbei beraten.
§ 8
Ausnahmegenehmigung
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag der Grundstückseigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 5 zulassen, wenn
- ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann;
- der Erhalt des geschützten Landschaftsbestandteiles für die Eigentümer*innen oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen führt;
- von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können;
- der geschützte Landschaftsbestandteil im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Gehölzbestandes entfernt werden muss.
§ 29 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz bleibt unberührt.
(2) Die Genehmigung kann schriftlich oder in elektronischer Form erteilt werden; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung zu befristen.
Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.
(3) Ausnahmen sind bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich oder elektronisch mit Begründung zu beantragen.
Dem Antrag soll ein Bestandsplan mit Foto beigefügt werden, auf dem die auf dem Grundstück befindlichen Bäume nach Standort, Art, Stammumfang und bei Hecken und sonstigen Feldgehölzen nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind.
Die untere Naturschutzbehörde kann die Beibringung eines den Zustand des geschützten Landschaftsbestandteils bewertenden Gutachtens eines anerkannten und zugelassenen Sachverständigen auf Kosten der beantragenden Person verlangen.
(4) Die Ausnahme einschließlich der nach § 10 festgesetzten Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen gilt auch für und gegen die/den Rechtsnachfolger*in der Grundstückseigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten.
§ 9
Gehölzschutz bei Bauvorhaben
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Verordnung eine Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dem geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden, so ist zusammen mit dem Bauantrag gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung ein Ausnahmeantrag nach § 8 Abs. 3 dieser Baumschutzverordnung bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen.
Mit diesem Antrag ist ein Baumbestandsplan einzureichen, der die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit Standort, Baumart und Stammumfang sowie die weiteren geschützten Landschaftsbestandteile mit einer Flächensignatur darstellt.
§ 10
Ersatzpflanzung, Ersatzzahlung
(1) Mit der Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils entsprechend § 3 in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung soll der beantragenden Person auferlegt werden, als Ersatz Bäume, Hecken und/oder Feldgehölze in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten.
Dies gilt nicht für abgestorbene Bäume, Hecken und/oder Feldgehölze.
Die Ersatzpflanzung soll auf demselben Grundstück erfolgen. Ist dies nicht möglich, soll in der nachfolgend dargestellten Reihenfolge geprüft werden, ob die Ersatzpflanzung
- im selben Ortsteil
- in derselben Gemeinde
- im selben Naturraum
erfolgen kann.
Für die Ersatzpflanzung sollen Bäume, Hecken und/oder Feldgehölze gebietsheimischer standortgerechter Arten sowie klimatisch angepasste Gehölze verwendet werden.
Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes in § 2 nach dem Wert des beseitigten geschützten Landschaftsbestandteils.
Zur Ermittlung des Wertes eines geschützten Landschaftsbestandteils werden bei Bäumen der Stammumfang und bei Bäumen und Sträuchern die Gehölzart, der Habitus sowie die Vitalität berücksichtigt.
Bei Bäumen mit einem Stammumfang von bis zu 80 cm, gemessen in 100 cm Höhe, soll als Ersatz grundsätzlich ein Baum mit einem Mindestumfang von 12 bis 14 cm in der Qualität: Ballenware, dreifach verschult gepflanzt werden.
Der grundsätzliche Kompensationsbedarf erhöht sich bei einem Stammumfang von mehr als 80 cm für jede weitere angefangene 50 cm um die Ersatzpflanzung eines zusätzlichen Baumes in der vorgenannten Qualität.
Die untere Naturschutzbehörde kann die Anzahl der Ersatzpflanzungen erhöhen oder die zu pflanzende Baumart festlegen, wenn der beseitigte geschützte Landschaftsbestandteil im Einzelfall eine hervorzuhebende Funktion im Sinne des Schutzzweckes nach § 2 erfüllte.
Sind die Ersatzpflanzungen bis zum Beginn der dritten Vegetationsperiode und im begründeten Einzelfall insbesondere für Straßen- und Alleebäume bis zum Beginn der fünften Vegetationsperiode nach dem Zeitpunkt der Pflanzung nicht angewachsen bzw. weisen einen eingeschränkten Vitalitätszustand auf, sind die Ersatzpflanzungen zu wiederholen.
Für jedes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbare Gehölz wird eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Höhe dem ortsüblichen Preis (Ballenware) des Gehölzes entspricht, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen. Mit dieser werden bis zu 100 Prozent des Bruttoerwerbspreises für Pflanz- und Pflegekosten festgesetzt. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für die Pflanzung oder Pflege zu verwenden. Bei Anwendung der Ersatzzahlung für Pflegemaßnahmen erfolgen diese vorrangig bei Ersatzpflanzungen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 1 vorgenommen werden.
(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 geht auf die/den Rechtsnachfolger*in der Grundstückseigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten über.
(4) Hat die/der Eigentümer*in, Nutzungsberechtigte oder ein/e Dritte/r entgegen den Verboten des § 5 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 8 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt, zerstört, beschädigt oder im Aufbau wesentlich verändert, so ist sie/er zur Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet. Die GrundstückseigentümerInnen oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Ersatzpflanzung durch die/den VerursacherIn oder durch die untere Naturschutzbehörde/Gemeinde auf ihrem Grundstück zu dulden.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 39 Absatz 2 Nr. 2 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen den Verboten des § 5 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder im Aufbau wesentlich verändert,
- der Anzeigepflicht nach § 6 Nr. 1 nicht nachkommt und den gefällten Baum oder den sonstigen geschützten Landschaftsbestandteil oder davon entfernte Teile nicht mindestens zehn Tage nach Eingang der Anzeige zur Kontrolle bereithält,
- entgegen § 8 Abs. 2 einer Nebenbestimmung nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht fristgerecht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 40 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald.
§ 12
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt zum 01.10.2022 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt zeitgleich die Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen und Hecken vom 09.02.2011 außer Kraft.