Düngung
Die EU-Nitratrichtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (DüV) umgesetzt.
Die Verordnung regelt:
- Die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
- Das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung o. g. Stoffen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt.
Die Einhaltung der Bestimmungen wird durch das Sachgebiet Landwirtschaft des LDS kontrolliert.
Um ordnungsgemäßes Verhalten nachzuweisen, bestehen Aufzeichnungspflichten. Es sind bis zum 31.03. des folgenden Düngejahres nachstehende Daten zu dokumentieren:
- Ausgangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Nährstoffvergleiche
- N min-Werte
- Bodenuntersuchungsergebnisse für Phosphor,
- Nährstoffgehalte der eingesetzten organischen Düngemittel
- Beim Einsatz von Stoffen, die mit Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden gelten zusätzliche schlagbezogen Aufzeichnungspflichten.
Alle Dokumentationen sind 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.
Gesetzliche Grundlagen
Dünge-Zuständigkeitsverordnung - DüngeZV
Düngemittelverordnung - DüMV
Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG
Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV
Klärschlammverordnung - AbfKlärV
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern - WDüngV
Brandenburgische Düngeverordnung - BbgDüV
Der nachfolgende Link "Bodenschutz und Düngung" führt Sie u.a. zu aktualisierten Gesetzen und Verordnungen aber auch zu weiteren Fachinformationen des Themenbereichs.
Link zur Seite Bodenschutz und Düngung des LELF
Link zum Informationssystem für die integrierte Pflanzenproduktion - ISIP
Agrarstatistikerhebungen
Für agrarstatistische Erhebungen wie die s.g. Ernte- und Betriebsberichterstattungen Feldfrüchte und Grünland (EBE) sowie die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (BEE) bekommen ausgewählte Unternehmen vom Amt für Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Landwirtschaft - Abteilung Landwirtschaft die entsprechend notwendigen Unterlagen.
Ernte- und Betriebsberichterstattungen Feldfrüchte und Grünland (EBE)
Zur Feststellung der landwirtschaftlichen Erzeugung und ihrer Entwicklung werden ausgewählte Betriebe im Rahmen der Ernteberichterstattungen mehrmals im Jahr zu den voraussichtlich zu realisierenden bzw. endgültigen Erträgen des gesamten Erntejahres befragt. Hier stehen die Schätzungen über voraussichtliche und endgültige Naturalerträge der Feldfrüchte und des Grünlandes eines laufenden Jahres im Mittelpunkt.
Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (BEE)
Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (BEE) ist wesentlicher Bestandteil des für die agrar- und wirtschaftspolitischen, betriebs- und marktwirtschaftlichen sowie ökologischen und wissenschaftlichen Zwecke erforderlichen Informationssystems über die Produktion der Landwirtschaft, insbesondere für einen regional- und artenspezifischen Überblick über die Höhe der Hektarerträge und die inländischen Produktionsmengen bei Getreide und Kartoffeln. Die BEE hat in Verbindung mit der Bodennutzungshaupterhebung die Aufgabe, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Angaben über die Menge und die Qualität der Ernte ausgewählter Fruchtarten für das gesamte Bundesgebiet und für die Länder zu liefern. Die benötigten Informationen werden durch die Auswertung von repräsentativen Ertragsfeststellungen gewonnen, deren Anzahl auf den Umfang und die regionale Verteilung der Anbauflächen abgestimmt wird.
Grundlage der Erhebung ist § 47 des Agrarstatistikgesetzes in der Neufassung vom 17. Dezember 2009. Dieses Gesetz stellt in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. Januar 1987 gleichzeitig sicher, dass die Untersuchungsergebnisse nur für statistische Zwecke verwendet werden dürfen. Nachteile für die Erhebungsbetriebe, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, sind damit ausgeschlossen.
Bodennutzung und Ernte - Statistische Berichte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg