Vorbemerkungen:
Erdaufschlüsse sind nach dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch für erlaubnisfreie Grundwassernutzungen (z.B. Brunnen zur ausschließlichen Bewässerung des Hausgartens) anzeigepflichtig.
Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwasser eingewirkt werden kann, sind durch den ausführenden Unternehmer der Unteren Wasserbehörde 1 Monate vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.
Zu den Erdaufschlüssen gehören beispielsweise folgende Arbeiten:
- Gartenbrunnen
- Trinkwasserbrunnen
- Erdwärmegewinnungsanlagen mit geschlossenen Systemen - wie Erdkollektoren oder Erdsonden
- Grundwasserpegelbohrungen
- Sondergründungen (z.B. Bohrpfahlgründungen)
Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände, Grundwasserbeschaffenheit und geologischer Schichtung sind ebenfalls der Unteren Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen.
In Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, gilt die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Bergbehörde.
Erdaufschlüsse in Verbindung mit einer Grundwasserentnahme zur Trinkwasserversorgung, zur gewerblichen Brauchwassergewinnung, landwirtschaftlichen Bewässerung, zur Erdwärmenutzung mit offenen Systemen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Der Auftraggeber sollte darauf achten, dass vor Beginn der Arbeiten eine fristgerechte Anzeige erfolgt ist und gegebenenfalls getroffene Anordnungen bei der Ausführung Beachtung finden.
Anzeigeninhalt:
Die Anzeige ist formlos einzureichen und hat alle zur Prüfung des Erdaufschlusses erforderlichen Angaben zu enthalten, wie:
- Übersichtsplan
- Lageplan mit Eintragung des Standortes des Erdaufschlusses
- Querschnitte durch die Versickerungsanlagen
- Angaben zu den Baugrundverhältnissen und auf den Grundwasserstand (evtl. Auszug aus dem Baugrundgutachten)
- Angaben zur Ausführung der technischen Anlagen
- Angaben zum Grundstückseigentümer und der beteiligten Fachfirmen
Bei der Unteren Wasserbehörde kann auch ein Formular zur Anzeige eines Erdaufschlusses angefordert werden. Dieses finden Sie auch rechts unter Formulare.
Verfahrensgang:
Die Wasserbehörde kann erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige anordnen oder bestätigt die Anzeige.
Die Antragsunterlagen sind zu richten an die Untere Wasserbehörde (siehe Postanschrift).