Im Landkreis Dahme-Spreewald ist es möglich, Grundwasser für die Gartenbewässerung zu nutzen.
Eine geplante Bohrung muss mindestens einen Monat vor Bohrbeginn bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald über ein Anzeigeverfahren zugelassen werden.
Wie funktioniert das Anzeigeverfahren für die Bohrung eines Gartenbrunnens?
Wer einen Gartenbrunnen errichten möchte, füllt ein entsprechendes Anzeigeformular aus und reicht dies zusammen mit einem Lageplan, auf dem der geplante Brunnenstandort gekennzeichnet ist, bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald ein.
Dieses finden Sie rechts unter Formulare, kann aber auf Wunsch auch postalisch zugeschickt werden.
Nach Erhalt des ausgefüllten Formulars - inklusive Lageplan - erfolgt die fachliche Prüfung des Brunnenstandortes durch die Untere Wasserbehörde.
Was genau wird durch die Behörde geprüft? Welche Gründe könnten zur Ablehnung führen?
Die fachliche Einschätzung erfolgt nach § 46 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Demnach ist eine erlaubnisfreie Förderung von Grundwasser möglich, wenn dadurch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind. Die Einschätzung, ob dies der Fall ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.
Zudem ist eine erlaubnisfreie Grundwasserförderung nur für bestimmte Zwecke möglich.
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs 1 Satz 1 WHG).
Folgende Aspekte sind zu beachten:
Die Errichtung der Bohrung muss durch eine Firma erfolgen, die genügend Erfahrung in der Wassererschließung hat (z.B. Brunnenbaufirma).
Eine Brunnenbaufirma in der Nähe finden Sie in den öffentlichen Medien. Achten Sie darauf, dass die Bohrfirma leistungsfähig ist. Bei einem Gartenbrunnen sollte nicht allein der Preis, sondern die Qualität entscheiden - ein Brunnen soll lange ausreichend Wasser fördern und keine Gefahr für das Grundwasser darstellen.
Die verantwortliche Person auf der Baustelle muss mindestens die Eignungsprüfung nach DIN 4021 für Bohrgeräteführer oder gleichwertiges abgelegt haben.
In Wasserschutzgebieten dürfen nur bedingt Gartenbrunnen errichtet werden.
In Bereichen von bekannten Altlastenverdachtsflächen sind Brunnenbohrungen verboten.
Geplante Brunnen in der Nähe von altlastenverdächtigen Flächen bedürfen einer Prüfung unter Einbeziehung der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde ggf. einer Beprobung durch ein zugelassenes Labor. Die Parameter werden durch die Wasserbehörde vorgegeben.
Gibt es Mengenbeschränkungen für die Entnahme?
Grundwasser darf erlaubnisfrei nur in geringen Mengen gefördert werden.
Was als geringe Menge einzustufen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Die meisten Anzeigen betreffen Brunnen in Gärten von Einfamilienhäusern. Hier geht die Untere Wasserbehörde davon aus, dass Grundwasser nur in geringen Mengen im Sinne des Gesetzes entnommen wird.
Gibt es einen Unterschied, ob der Brunnen als Trinkwasserbrunnen oder zur reinen Gartenbewässerung genutzt wird?
Ob ein Brunnen auch als Trinkwasserbrunnen genutzt werden kann bzw. soll, ist aus wasserrechtlicher Sicht nicht relevant, da das Wasserrecht allgemein dem Schutz von Gewässern dient.
Da ein grundsätzlicher Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Trinkwasserversorgung besteht, kommt die Nutzung eines Brunnens als Trinkwasserbrunnen nur in Betracht, wenn an dem jeweiligen Standort keine Anschlussmöglichkeit vorhanden ist und gleichzeitig ein Bedarf an Trinkwasser besteht. Dazu wird die Stellungnahme der trinkwasserversorgungspflichtigen Körperschaft eingeholt.
Dazu muss das Formular „Trinkwasserbrunnen“ genutzt werden. Das Wasser muss zusätzlich den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entsprechen, was durch entsprechende Beprobungen dem Gesundheitsamt nachzuweisen ist.
Was kostet die Prüfung?
Wenn es aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die Errichtung des Brunnens gibt, wird durch die Wasserbehörde eine wasserrechtliche Anordnung als Anzeigebestätigung mit Nebenbestimmungen erstellt. Die wasserrechtliche Anordnung als Anzeigenbestätigung ist kostenpflichtig gemäß der gültigen Gebührenordnung.