Aufgabe
Durch die Untere Bodenschutzbehörde (UB) werden vorliegende Anträge auf Freistellung von der Altlastenhaftung bearbeitet, die aufgrund des Hemmnisbeseitigungsgesetzes (sog. Freistellungsklausel des Umweltrahmengesetzes der DDR) bis zum 30. März 1992 gestellt werden konnten. Die sog. Freistellungsklausel besagt im Wesentlichen, dass Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich sind, soweit sie die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde von der Verantwortung freistellt. Das Land Brandenburg trägt, abzüglich eines Eigenanteils des Freigestellten (außer in Härtefällen) und sofern kein Dritter herangezogen werden kann, die Kosten für Gefahrenabwehrmaßnahmen. Für den Bereich der ehem. Treuhand-Unternehmen teilen sich die ehem. Treuhandanstalt (jetzt: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, BvS) und das Land Brandenburg die Kosten entsprechend eines Verwaltungsabkommens. In einer Datenbank wurden über 600 Freistellungsanträge des Landkreises Dahme-Spreewald erfasst.
Hinweis
Von der Freistellungsregelung sind ausgenommen u. a.:
- Dacheindeckungen mit Asbest
- Reinigung der Tanks, Abnahme eines Sachverständigen und Entsorgung der Tankbehälter bei stillgelegten Tankanlagen für Vergaser- und Dieselkraftstoffe/Altöltanks.
Gesetzliche Grundlagen
- Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 649) in der zurzeit geltenden Fassung
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der zurzeit geltenden Fassung
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 06. Juni 1997 (GVBl. I Nr. 5 S. 40) in der zurzeit geltenden Fassung
- Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77, S. 1) in der zurzeit geltenden Fassung
Gebühren
Die Erteilung von Freistellungsbescheiden ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der o. g. Gebührenordnung und wird nach dem entsprechenden Verwaltungsaufwand berechnet.