Die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung kann durch den Anschluss an die zentrale Kanalisation (auch Ortskläranlagen) oder durch den Einsatz von dezentralen Abwasseranlagen sichergestellt werden.
Als Dauerlösungen haben Kleinkläranlagen ihre Berechtigung in Gebieten bzw. Bereichen, in denen der Anschluss an eine zentrale Kanalisation auf Grund der Siedlungsstruktur wirtschaftlich und technisch nicht sinnvoll ist.
Für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinkläranlage (und der damit verbundenen Gewässerbenutzung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Bemessung, Errichtung, Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen erfolgen auf der Grundlage der technischen Regelwerke unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse.
Grundvoraussetzungen
- Der Kleinkläranlage darf nur das im Trennsystem erfasste häusliche Schmutzwasser aus einzelnen oder mehreren Gebäuden zugeleitet werden (Trennsystem: getrennte Ableitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser).
- Die Versickerungsanlage muss außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten liegen.
- Es muss ein Mindestabstand von 50 m zwischen den Versickerungsanlagen und dem nächsten Brunnen (auch auf Nachbargrundstücken) eingehalten werden.
- Bei Versickerungsanlagen muss der Untergrund sickerfähig sein.
- Es sollte ein vertikaler Mindestabstand der Versickerungsanlage von 1,50 m über dem höchsten Grundwasserstand eingehalten werden.
- Eine Einleitung des gereinigten Abwassers in stehende Gewässer ist grundsätzlich unzulässig.
- Die sich aus dem Baurecht ergebenden Mindestabstände der Gesamtanlage (Kleinkläranlage und Versickerungsanlage) zu den Nachbargrundstücken sind einzuhalten.
Antragsunterlagen
- Antragsformular für eine Kleinkläranlage (für einen Einzelhaushalt)
- Antragsformular für eine Gemeinschaftskleinkläranlage (mehrere Grundstücke)
- Antragsformular für eine Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis einer Kleinkläranlage
Die Antragsunterlagen sind zu richten an die Untere Wasserbehörde (siehe Postanschrift).