Prüfung und Genehmigung von Kaufverträgen, die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen nach Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG):
- Die notariell abgeschlossenen Verträge (bei Kauf, Überlassung, Übertragung Schenkung, Erbauseinandersetzung) werden durch den Notar zur Genehmigung eingereicht
- Ziel des GrdstVG ist es lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten und die Agrarstruktur zu sichern
- in Brandenburg sind Veräußerungen von landwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von 2 Hektar nach § 2 GrdstVG genehmigungspflichtig
- die Genehmigung darf nach § 9 GrdstVG versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde
- eine ungesunde Verteilung liegt in der Regel dann vor, wenn ein Nichtlandwirt landwirtschaftliche Flächen kaufen will und ein Landwirt diese Fläche zur Aufstockung seines Eigentumsanteils benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist
- gibt es einen Landwirt, der das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages kaufen möchte, wird das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht geprüft
- das zuständige Siedlungsunternehmen (Landgesellschaft Sachsen Anhalt) übt nach weiterer Prüfung das Vorkaufsrecht aus und verkauft das Grundstück an den kaufwilligen Landwirt;
andere Einschränkungen nach Grundstücksverkehrsgesetz:
- Versagung der Genehmigung von Kaufverträgen, wenn der Kaufpreis in groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht;
- Berücksichtigung von allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen bei der Genehmigung von Grundstückskaufverträgen (Grundstücke zur Rohstofferzeugung, Windenergieerzeugung u.a.)
- Genehmigung kann auch an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden (z.B. langfristige Verpachtung an ein landwirtschaftliches Unternehmen)
Veröffentlichung von Angaben zur Bekanntmachung grundstücksverkehrsrechtlicher Verfahren
Auf dieser Seite des Landkreises werden - in der rechten Downloadspalte unter „Kaufverträge“ - Angaben zu grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren veröffentlicht wenn eine erste Vorprüfung ergab, dass der Käufer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen möglicherweise ein Nichtlandwirt sein könnte.
Landwirte bzw. landwirtschaftliche Betriebe, welche die kaufgegenständlichen Flächen zur Eigenbewirtschaftung benötigen, können ihr Erwerbsinteresse daraufhin bis zur genannten Entscheidungsfrist schriftlich erklären.
Nach Ablauf der Entscheidungsfrist wird die Veröffentlichung der Angaben zum jeweiligen Kaufvertrag wieder von der Internetseite entfernt.