Ordnungswidrigkeiten sind Handlungen, die sich gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts richten, wobei die ordnungswidrigen Handlungen im § 69 Bundesnaturschutzgesetz und dem § 39 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz aufgezählt sind. Sie können geahndet werden durch:
Anordnung zur Wiederherstellung öffentlichen Rechts
Der Verursacher wird aufgefordert, Schäden auszugleichen oder zu ersetzen, die dem Naturhaushalt oder dem Landschaftsbild durch eine rechtswidrige Handlung entstanden sind.
Bußgeld
Es können Geldbußen in einer Höhe von bis zu 65.000 Euro verhängt werden.
Ordnungswidrigkeiten können durch jedermann angezeigt werden. Im Rahmen solch einer Anzeige sollten folgende Angaben gemacht werden (soweit vorhanden):
- Angaben des Anzeigenden (Name, Adresse, Telefon, E-Mail)
- Angaben zu Ort und Zeit des Verstoßes (Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück, Name des Grundstückeigentümers, Datum u. Uhrzeit des Verstoßes)
- Angaben zu der Art des Verstoßes (Was wurde beschädigt? Beschreibung des Sachverhaltes, Angaben zu Umfang oder Menge)
- Beweismittel (z. B. Fotos, Zeugen)
- Angaben zum Verursacher der Ordnungswidrigkeit bzw. Hinweise (Name, Adresse, Telefon, E-Mail)
Rechtsgrundlagen
Folgende rechtliche Grundlagen sind maßgeblich:
- Bundesnaturschutzgesetz § 69- Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz § 39 und 7
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die zuständigen Ansprechpartner der uNB können Sie der rechten Seitenleiste entnehmen.