Steg­an­lagen-Geneh­mi­gungen

Vorbemerkungen:

Steganlagen, z. B. Bootsstege, Badestege oder Schiffsanlegestellen, sind immer genehmigungspflichtig!

Für die Errichtung, den Ersatz oder wesentliche Veränderung einer Steganlage sind noch weitere Genehmigungen verschiedener Behörden erforderlich. Nach der Neuregelung im Brandenburgischen Wassergesetz vom 23.04.2008 (GVBl. I. S. 62) schließt die wasserrechtliche Genehmigung gem.  § 87 BbgWG alle nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein. Dies trifft z. B. auf die naturschutzrechtliche Genehmigung (s. unter 1.) zu. Eine eventuell notwendige strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG – s. unter 3.) wird hingegen nicht in die wasserrechtliche Genehmigung gem. § 87 BbgWG eingeschlossen, da die SSG nach einem Bundesgesetz (dem Bundeswasserstraßengesetz – WaStrG) erteilt wird.

Die wasserrechtliche Genehmigung gem. § 87 BbgWG und die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung stellen unabhängige und eigenständige Verwaltungsakte dar, die gesondert bei der jeweiligen Behörde beantragt werden müssen.

Erst nach Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen darf mit der Errichtung einer Steganlage begonnen werden.

Erforderliche Genehmigungen

1. Naturschutzrechtliche Genehmigung
Die naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 61 Abs. 1 BNatSchG ist für alle Steganlagen von der unteren Naturschutzbehörde erforderlich, wenn durch den Bau dieser Anlage ein geschütztes Biotop, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet betroffen ist. Die naturschutzrechtliche Genehmigung wird in die wasserrechtliche Genehmigung gem. § 87 BbgWG eingeschlossen, sie muss deshalb nicht gesondert beantragt werden, sondern gilt als mit dem Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung als mit beantragt.

Für das Genehmigungsverfahren sind die unter 2. aufgeführten Unterlagen einzureichen.

2. Wasserrechtliche Genehmigung
Die wasserrechtliche Genehmigung ist für alle Bootssteganlagen nach § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG - Abschnitt 3 - Anlagen in, an, unter und über Gewässern) bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf dagegen die vollständige Beseitigung eines Bootssteges.
Für das Genehmigungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Anschrift des Antragstellers
  • Übersichtsplan (z. B. M 1:10.000) und Lageplan (z. B. M zwischen 1:250 und 1:1000) mit genau eingetragenem Standort der Anlage sowie in Anspruch genommenen Flächen (Flur, Flurstück), Anschrift des Antragstellers
  • Flur- und Flurstücksangabe
  • Nachweis über eine landseitige Zugangsmöglichkeit (öffentliche Zuwegung Grundstückseigentum bzw. Pachtvertrag)
  • Grundriß und Längs- sowie Querschnitt des Steges, Längen- und Breitenangaben, Materialausführung
  • Zahl der anzulegenden Boote
  • Markierung des Röhrichtgürtels oder anderer Biotope gem. gemäß § 30 BNatSchG auf dem Lageplan
  • Erläuterungsbericht (Art, Umfang, Zweck der Maßnahme)
  • vermaßte Bauzeichnung, aus der die Standsicherheit des Steges plausibel nachvollzogen werden kann, dagegen ist für Schwimmstege, Anleger für Fahrgastschiffe und für gewerbliche und durch Vereine genutzte Steganlagen eine geprüfte Statik vorzulegen
  • Fotos des Vorhabensstandortes, möglichst landseitig und wasserseitig aufgenommen

3. Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung
Liegt das Vorhaben an einer Bundeswasserstraße, ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WAStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom November 1998 für die Errichtung, Veränderung und den Betrieb von Anlagen in, über bzw. unter einer Bundeswasserstraße beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) zu beantragen.

Inhalt des Antrages und Anzahl der Ausfertigungen ist beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin zu erfragen.

Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG):
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin
Mehringdamm 129
10965 Berlin
Telefon: 030 69532-0
Telefax: 030 69532-201

Um die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, fordert die Untere Wasserbehörde die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises, die Untere Jagd- und Fischereibehörde des Landkreises und die Gemeinde, in deren Territorium sich der Steg befinden soll, zur Stellungnahme auf. Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises erteilt dabei die ggfs. erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung. Ein gesonderter Antrag an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises ist daher nicht notwendig. Lediglich der Antrag an das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist gesondert zu stellen.