Ausnahmen nach § 22 der Verord­nung über kleine und mitt­lere Feue­rungs­an­lagen - 1. BImSchV

Am 22.03.2010 ist die novellierte Fassung der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs­anlagen - 1. BImSchV" in Kraft getreten. Sie gilt für alle Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Neben den kleineren Anlagen im gewerblichen und industriellen Bereich erfasst die Verordnung mit Kohle, Heizöl-EL oder Gasen der öffentlichen Gasversorgung beheizte Feuerungsanlagen privater Haushalte ebenso wie Kamin- und Kachelöfen sowie Pellet- und Scheitholzkessel.

Für bestehende Heizkessel sieht die neue Verordnung Übergangsfristen vor, die nach dem Zeitpunkt der Errichtung der Feuerungsanlage gestuft sind. Danach endet die Übergangsfrist für alle vor dem 31.12.1994 errichteten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zum 31. Dezember 2014. Heizkessel aus der Produktion der DDR (zum Beispiel GK 21, K-30, GK-20 Forsterkessel), die vor dem 21.12.1994 errichtet worden sind, müssen ab dem 1. Januar 2015 u. a. einen Emissionsgrenzwert für die staubförmigen Emissionen im Abgas von 0,09 g/m³ und für die Emissionen an Kohlenstoffmonoxid einen Grenzwert von Kohlenmonoxid von 1,0 g/m³ einhalten. Der Betreiber der Feuerungsanlage hat die Einhaltung der Anforderungen ab dem genannten Zeitpunkt einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messung feststellen zu lassen. Dabei ist auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe überprüfen zu lassen, wonach Feuerungsanlagen nur mit Brennstoffen betrieben werden dürfen, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind.

Sofern der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Emissionsbegrenzungen nicht erbracht werden kann, darf die Anlage nicht weiter betrieben werden und ist stillzulegen.

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung, so auch von der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind (§ 22 der 1. BImSchV).

Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Der Antrag ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen und zu begründen. Verwenden Sie für den Antrag bitte das unten genannte Antragsformular und legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Sobald der Antrag eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Ihrem Aktenzeichen. Sollten noch für die Prüfung erforderliche Unterlagen fehlen, werden diese in der Eingangsbestätigung benannt und binnen einer angemessenen Frist nachgefordert. Sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die abschließende Prüfung Ihres Antrages. Die Entscheidung Ihres Antrages wird Ihnen mit der Kostenentscheidung zugestellt.

In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Ausnahme von der Pflicht zur Überwachung der Feuerungsanlage zulässt, d. h., die wiederkehrenden Messungen nach der 1. BImSchV und dem Schornsteinfeger-Handwerks­gesetz sind auch bei einer erteilten Ausnahmegenehmigung durchführen zu lassen.

Gebühren:

Gebühren für die Entscheidung über die Ausnahmeerteilung können nach der Gebührenordnung des MUGV erhoben werden. Diese betragen 51 bis 511 Euro und richten sich nach dem Verwaltungsaufwand der Behörde. Im Falle einer abschlägigen Entscheidung kann nach § 17 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg eine reduzierte Gebühr erhoben werden.