Untere Denk­mal­schutz­be­hörde

Aufgaben:

Die untere Denkmalschutzbehörde ist für den Schutz und die Pflege der Denkmale im Landkreis nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) zuständig. Sie berät zu baulichen, restauratorischen und archäologischen Maßnahmen an Denkmalen. Wer ein Denkmal instand setzt, in seiner Substanz  oder in sonstiger Weise verändert, bedarf einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Auf Antrag werden denkmalrechtliche Erlaubnisse und Bescheinigungen  für die Erlangung von Steuervergünstigungen  ausgestellt. Fördermittel aus kreiseigenen Förderprogrammen als Zuschüsse für die Instandsetzung und Bestandssicherung von Denkmalen können ebenfalls beantragt werden.

Die Denkmalliste des Landes Brandenburg wird durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM) geführt.

Benötigte Unterlagen für die Antragstellung:

  • Denkmalrechtliche Erlaubnisanträge sind formlos zu beantragen. Ein Musterantrag steht Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung. Je nach Vorhaben  sind Maßnahmebeschreibungen, Bauunterlagen, Fotos, Grundrisse, Ansichten, Gutachten, Befunduntersuchungen, Kosten und Ähnliches einzureichen. Die Unterlagen müssen eine ausreichende Beurteilung der Maßnahme ermöglichen.
  • Anträge für Fördermittel und für Steuerbescheinigungen sind formgebunden. Steuerbescheinigungen sind gemäß Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, Nr. 58 vom 7. November 2017 sind gebührenpflichtig.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Gesetz zur Neuregelung des Denkmalschutzrechtes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. für das Land Brandenburg. Teil 1 Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung.

Denk­mal­recht­liche Erlaubnis