Boden­schät­zung/Boden­wert­zahlen

Im Liegenschaftskataster werden die Ergebnisse der nach dem Bodenschätzungsgesetz durchgeführten Bodenschätzung nachgewiesen. Die Änderungen der Bodenschätzung werden vom Sachverständigen des Finanzamtes festgestellt und vom Kataster- und Vermessungsamt in das Liegenschaftskataster nachrichtlich übernommen. Zuständig für die Bodenwertzahlen ist das Finanzamt.

Die Erhebungen über die Beschaffenheit und den Wert des Bodens dienen steuerlichen Zwecken aber auch der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.
Neben der Ermittlung der Ertragsfähigkeit aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen (Boden, Gelände, Klima) beinhaltet die Bodenschätzung auch eine Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit. Der Schätzungsrahmen für das Ackerland beruht auf der Berücksichtigung der bodenkundlichen Hauptelemente: Bodenart, Zustandsstufe und geologische Herkunft des Bodenmaterials. Da letzteres für das Grünland keine allzu große Bedeutung hat, fehlt diese im Grünlandschätzungsrahmen. Dafür finden aber die Wasserverhältnisse, die ja den Ertrag und die Güte des Futters wesentlich beeinflussen, die gleiche Beachtung wie die beiden anderen Faktoren.

Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Bodenwertzahlen sind Verhältniszahlen von 1 bis 100, die Auskunft über den Grad der Ertragsfähigkeit von Böden geben (1 = geringste Ertragsfähigkeit, 100 = größte Ertragsfähigkeit).

Beispiel:

Ackerland   S  4D  023022
Grünland   Mo  2  a3  034034

Gebühren

Zeitaufwand; 55,45 Euro je angefangene Arbeitshalbstunde.