Unschäd­lich­keits­zeugnis / Nicht­be­trof­fen­heits­be­schei­ni­gung

Unschäd­lich­keits­zeugnis

Das Unschädlichkeitszeugnis erleichtert den Eigentumsübergang an Kleinflurstücken und trägt somit zur Bereinigung der öffentlichen Bücher und Karten bei. Klein- oder Splitterflurstücke entstehen vielfach bei der Verlegung, Verbreiterung und Neuanlage von Straßen, Wegen, Bahnen oder Wasserläufen.

Unschädlichkeitszeugnis

Ist ein Grundstück belastet (Hypothek, Grundschuld, dingliche Rechte, oder ähnliches), kann dennoch ein kleiner Teil davon (Trennstück) frei von Belastungen veräußert werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass für die Rechteinhaber (z.B. Bank) kein Nachteil entsteht  und dass der zu übertragende Teil des Grundstücks im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringen Wert und Umfang hat. Unter diesen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden. Dies wird mit einem Unschädlichkeitszeugnis festgehalten.

Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. Für öffentliche Lasten findet die Regelung keine Anwendung.

Weitere Auskünfte erteilen wir Ihnen gerne telefonisch!

Unterlagen

  • formloser Antrag
  • beglaubigter Grundbuchauszug
  • Bezeichnung des zu löschenden Rechts
  • Auszug aus der alten Grundbuchakte

Nichtbetroffenheitsbescheinigung

Grundstücke sind oft mit dinglichen Rechten belastet (Wege-, Leitungs- und Überfahrtsrechte). Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
Dies wird mit einer Bescheinigung zur Gegenstandslosigkeit dem Grundbuchamt gegenüber attestiert. Die Entscheidung zur Löschung des dinglichen Rechtes liegt bei dem zuständigen Rechtspfleger im Grundbuchamt.

Unterlagen

  • formloser Antrag
  • beglaubigter Grundbuchauszug
  • Bezeichnung des zu löschenden Rechts

Gebühren

Zeitaufwand; 55,45 Euro je angefangene Arbeitshalbstunde.