Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze sind in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung). Die Abmarkung dient also dazu, Klarheit über den Grenzverlauf einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze zu schaffen und den Grenzverlauf in der Örtlichkeit sichtbar zu machen. In der Regel erfolgt die Abmarkung im Zuge einer Grenzfeststellung, kann jedoch für bereits festgestellte oder als festgestellt geltende Grenzen als eigenständiger Antrag ausgeführt werden.
Im Anschluss an die örtlichen Arbeiten wird eine Niederschrift über die Abmarkung als öffentliche Urkunde angefertigt, in welcher der Beurkundende das Ergebnis der Abmarkung niederlegt.
Antragsberechtigte
- Eigentümerinnen und Eigentümer
- Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte
- Erwerberinnen und Erwerber mit Vollmacht der zuvor Genannten
Gebühren
Die Kosten werden nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vom 14.10.2019 (GVBl. II Nr. 84) in der derzeit gültigen Fassung festgesetzt. Weitere Hinweise und Informationen zur Antragstellung oder Gebührenordnung können Sie unter der Telefonnummer 03546 20-2763 (Montag bis Donnerstag von 08:00 - 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr) erfragen.