Gebäu­de­ein­mes­sungen

Wird auf einem Grundstück ein bauliche Anlage errichtet oder in ihrem Grundriss verändert, so hat gemäß § 23 Abs. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte die bauliche Anlage oder die vorgenommene Grundrissveränderung auf seine Kosten durch das Kataster- und Vermessungsamt oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) einmessen zu lassen.

Die Vermessung der baulichen Anlage dient dem Zweck, dass mit der Fortführung des Liegenschaftskatasters, durch die Einzeichnung des Gebäudes bzw. der Grundrissveränderung, das Liegenschaftskataster den Anforderungen an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystems genügen und Grundlage für raumbezogene Entscheidungen staatlicher und kommunaler Stellen sein kann. Die Gebäudeeinmessung gemäß § 23 Abs. 2 BBGeoVermG ist unabhängig vom bauaufsichtlichen Verfahren (Einmessbescheinigung). Sie wird i. d. R. mit der Erstellung der Einmessbescheinigung kombiniert, um Kosten sparen zu können.

Gebühren

Die Kosten werden nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vom 14.10.2019 (GVBl. II Nr. 84) in der derzeit gültigen Fassung festgesetzt. Weitere Hinweise und Informationen zur Antragstellung oder Gebührenordnung können Sie unter der Telefonnummer 03546 20-2763 (Montag bis Donnerstag von 08:00 - 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr) erfragen.