Bei einer Grenzvermessung werden die Grenzen auf der Grundlage der maßgeblichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters vor Ort untersucht bzw. ermittelt. Fehlende Grenzzeichen werden erneut abgemarkt. An falscher Stelle stehende Grenzzeichen werden entfernt und an der richtigen Stelle abgemarkt.
In einem Grenztermin wird den beteiligten Grenznachbarn das Ergebnis der Grenzvermessung und die Abmarkung der Grenzpunkte vor Ort angezeigt und erläutert. Die hierzu von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen werden in der Grenzniederschrift dokumentiert und beurkundet. Wird eine örtlich ermittelte Grenze erstmals von den Grenznachbarn anerkannt, handelt es sich um eine Grenzfeststellung.
Anlass zu einer Grenzvermessung kann gegeben sein, wenn auf oder in unmittelbarer Nähe der Grenze gebaut oder Grenzeinfriedungen errichtet werden sollen und der rechtlich richtige Grenzverlauf nicht bekannt ist. Weiterhin dient die Grenzvermessung der Rechtssicherheit und des Grenzfriedens bei evtl. Grenzstreitigkeiten.
Die Arbeiten können durch das Kataster- und Vermessungsamt oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) ausgeführt werden.
Antragsberechtigte
- Eigentümerinnen und Eigentümer
- Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte
- Erwerberinnen und Erwerber mit Vollmacht der zuvor Genannten
Bei Fragen zu den Kosten oder zum Ablauf der Amtshandlung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Gebühren
Die Kosten werden nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vom 14.10.2019 (GVBl. II Nr. 84) in der derzeit gültigen Fassung festgesetzt. Weitere Hinweise und Informationen zur Antragstellung oder Gebührenordnung können Sie unter der Telefonnummer 03546 20-2763 (Montag bis Donnerstag von 08:00 - 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr) erfragen.