Der Verlauf einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze ist auf Antrag amtlich zu bestätigen. Das Grenzzeugnis kann für jede festgestellte Grenze wiederholt erteilt werden und stellt eine öffentliche Urkunde über das Ergebnis der Grenzwiederherstellung dar. Der Antragsteller erhält eine beglaubigte Abschrift des Grenzzeugnisses. Eine Beteiligung des/der Grenznachbarn ist dabei nicht erforderlich.
Bei den örtlichen Arbeiten erfolgt eine Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung). Ist auf der Grundlage des Katasternachweises eine Grenzwiederherstellung nicht möglich, weil z. B. widersprüchliche Angaben im Liegenschaftskataster nicht zweifelsfrei gelöst werden können oder weil der Nachweis mit anderen Fehlern behaftet ist, ist kein Grenzzeugnis zu erteilen.
Das Grenzzeugnis ist ein geeignetes Mittel, um eine festgestellte oder als festgestellt geltende Grenze in die Örtlichkeit zu übertragen und dem Antragsteller kostengünstig anzuzeigen. Ein eventueller Abmarkungsmangel wird hierbei jedoch nicht beseitigt (siehe Abmarkung).
Antragsberechtigte
- Eigentümerinnen und Eigentümer
- Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte
- Erwerberinnen und Erwerber mit Vollmacht der zuvor Genannten
Gebühren
Die Kosten werden nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vom 14.10.2019 (GVBl. II Nr. 84) in der derzeit gültigen Fassung festgesetzt. Weitere Hinweise und Informationen zur Antragstellung oder Gebührenordnung können Sie unter der Telefonnummer 03546 20-2763 (Montag bis Donnerstag von 08:00 - 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr) erfragen.