Werk­statt­karten digi­taler Fahr­ten­schreiber

Werkstattkarten werden nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

Folgende Angaben sind zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

  • Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreiber oder des Fahrzeugherstellers (wird im Antrag eingetragen, bitte Kopie Gewerbeanmeldung)
  • Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen (Kopie Personalausweis, ggf. Kopie Handelsregisterauszug bei juristischen Personen)
  • Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird (Kopie Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung)
  • eine aktuelle Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (nicht älter als 3 Jahre)
  • einen Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte nach § 57 b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen (nicht älter als 3 Jahre)
  • Nachweis über ein bestehendes Arbeitsverhältnis der Fachkraft mit der Werkstatt (Erklärung Arbeitsgeber und Arbeitnehmer oder Kopie Arbeitsvertrag)

Der Antrag soll persönlich im Straßenverkehrsamt eingereicht werden.

Die Werkstattkarten werden nur gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Die zur Benutzung der Karte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Die Gebühr beträgt 50,00 EURO.

Hinweis: Der Antrag auf Erneuerung der Werkstattkarten darf frühestens ein Monat vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden.