Ausnah­me­ge­neh­mi­gung von der StVO

Die unteren Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von Vorschriften der StVO genehmigen.

Zuständig

  • Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt.

Gesetzliche Grundlage

Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung

  • Personalausweis
  • Nachweis der Notwendigkeit der Ausnahme, weil dem Einzelnen ansonsten erhebliche persönliche Nachteile entstehen oder das öffentliche Wohl eine Ausnahme rechtfertigt
  • ärztliches Attest für den Fall einer Gurt- oder Helmbefreiung
  • evtl. Schwerbehindertenausweis

Zur Beachtung

  • Die Behörde kann Gutachten verlangen, Auflagen erteilen und die Genehmigung territorial beschränken.

Gebühren

  • je nach Aufwand 10,20 € bis 767,00 €