Kenn­zei­chen der Klein­fahr­zeuge nach Landes­schiff­fahrts­ver­ord­nung (Boots­kenn­zei­chen)

Jedes mit Antriebsmaschine ausgerüstete Kleinfahrzeug mit einer effektiven Nennleistung von mehr als 2,21 Kilowatt (3 PS) sowie jedes Segelfahrzeug mit einer Länge über 5,50 m muss ein gültiges amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.

Zuständig

  • Zuständig für die Erteilung des Kennzeichens ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt.

Gesetzliche Grundlage

Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung

  • Personalausweis
  • Fahrzeughersteller
  • Fahrzeugbaujahr
  • bisheriges Kennzeichen
  • technische Angaben zum Fahrzeug
  • Hersteller des Motors
  • technische Daten des Motors
  • Eigentumsnachweis für Boot und Motor

Zur Beachtung

  • Die Kennzeichnungspflicht gilt als erfüllt, wenn dem Fahrzeug ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen einer Behörde des Bundes, eines Landes oder von einer von diesen beauftragten Stelle oder eines beauftragten Verbandes zugewiesen ist.

Gebühren

  • 20,45 € bis 25,96 €