Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Rechtsverordnung verstößt, die auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassen wurde. Dazu gehört auch die StVO mit ihren Regelungen zu den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten.
Zuständig
- Zuständig ist die Bußgeldstelle im Straßenverkehrsamt.
Gesetzliche Grundlage
- § 24 und § 25 Straßenverkehrsgesetz
- § 4 Bußgeldkatalog-Verordnung
- § 3 und § 49 Straßenverkehrs-Ordnung
Hinweis
- Das Bußgeld wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides fällig.
- Wird kein Einspruch eingelegt, ist der Bußgeldbescheid zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides rechtskräftig.
Zur Beachtung
- Betroffene können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides Einspruch gegen diesen einlegen.
- Weist die Behörde diesen zurück und nimmt der Betroffene den Einspruch nicht zurück, ist die Behörde zwingend verpflichtet, das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abzugeben. In diesem Fall entscheidet das zuständige Amtsgericht.
Höhe des Bußgeldes
- Ist unterschiedlich, je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Art des Fahrzeuges und des Ortes des Vergehens, mindestens jedoch 60,00 €.
- Für gewöhnliche Umstände benennt der Bußgeldkatalog die Höhe.
- Unter besonderen Umständen kann die Behörde davon abweichen.
- Bußgelder ab einer Höhe von 100 € sind immer mit einem Eintrag ins Verkehrszentralregister verbunden.