Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Rechtsverordnung verstößt, die auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassen wurde. Dazu gehört auch die StVO mit ihren Regelungen zu den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten.
Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Behörde Fahrverbote von einem bis zu drei Monaten verhängen.
Zuständig
- Die Bußgeldstelle im Straßenverkehrsamt
Gesetzliche Grundlage
- § 24 und § 25 Straßenverkehrsgesetz
- § 4 Bußgeldkatalog-Verordnung
- § 3 und § 49 Straßenverkehrs-Ordnung
Hinweis
- Das Fahrverbot wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam.
- Wird kein Einspruch eingelegt, ist der Bußgeldbescheid zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides rechtskräftig.
- Wichtig ist, dass mit der Rechtskraft das Fahrverbot eintritt, ob der Betroffene seinen Führerschein bereits hinterlegt hat oder nicht. Das Führen eines Kraftfahrzeuges während des Fahrverbotes ist eine Straftat.
Zur Beachtung
- Wer in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hatte, kann die sog. Viermonatsregelung in Anspruch nehmen. Der Betroffene hat die Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides das Fahrverbot anzutreten.
Länge des Fahrverbotes
- Unterschiedlich, je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung.
- Für gewöhnliche Umstände benennt der Bußgeldkatalog die Zeiten zwischen einem und drei Monaten.