Fahr­weg­be­stim­mung für Gefahr­gut­trans­porte

Der Transport gefährlicher Güter außerhalb von Autobahnen erfordert eine Fahrwegbestimmung. Diese kann für den Einzelfall oder für eine bestimmte Anzahl von Fahrten erfolgen. Im Landkreis Dahme-Spreewald sind die Fahrwege durch die Allgemeinverfügung vom 20.11.2018 bestimmt.

Zuständig

  • Zuständig ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt.

Gesetzliche Grundlage

Hinweis

  • Die Allgemeinverfügung stell das Positiv- und das Negativnetz dar, wobei das Negativnetz nicht befahren werden darf.
  • Die gesperrten Strecken sind mit Zeichen 261 und 269 der StVO für den Transport gefährlicher Güter gesperrt.

Zur Beachtung

  • Ist dennoch die Befahrung einer gesperrten Strecke zwingend notwendig, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen (nach Z 261 oder 269).

Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Angaben zum Transportgut
  • Be- und Entladestelle
  • der genaue Fahrweg
  • Zeitraum des Transportes
  • Begründung der Notwendigkeit

Gebühren

  • 25,00 € bis 75,00 €