Der Transport gefährlicher Güter außerhalb von Autobahnen erfordert eine Fahrwegbestimmung. Diese kann für den Einzelfall oder für eine bestimmte Anzahl von Fahrten erfolgen. Im Landkreis Dahme-Spreewald sind die Fahrwege durch die Allgemeinverfügung vom 20.11.2018 bestimmt.
Zuständig
- Zuständig ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt.
Gesetzliche Grundlage
- § 7 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung gefährlicher Güter
- § 46 StVO
Hinweis
- Die Allgemeinverfügung stell das Positiv- und das Negativnetz dar, wobei das Negativnetz nicht befahren werden darf.
- Die gesperrten Strecken sind mit Zeichen 261 und 269 der StVO für den Transport gefährlicher Güter gesperrt.
Zur Beachtung
- Ist dennoch die Befahrung einer gesperrten Strecke zwingend notwendig, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen (nach Z 261 oder 269).
Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Angaben zum Transportgut
- Be- und Entladestelle
- der genaue Fahrweg
- Zeitraum des Transportes
- Begründung der Notwendigkeit
Gebühren
- 25,00 € bis 75,00 €