Ausnah­me­ge­neh­mi­gung vom Sonn­tags­fahr­verbot

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Zuständig

  • Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt.

Gesetzliche Grundlage

Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung

  • Nachweis der Dringlichkeit und Notwendigkeit des Transportes
  • Nachweis der Notwendigkeit der termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen
  • Nachweis, dass die Fahrt Sport- und Freizeitzwecken dient
  • Stellungnahme der IHK

Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung vom 200 km
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfahrten)
  • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischem Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichverderblichen Obst und Gemüse sowie Leerfahrten in diesem Zusammenhang
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen

Zur Beachtung

Feiertage im Sinne der StVO sind:

  • Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3.Oktober sowie der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen in einigen Bundesländern.

Gebühren

  • Jahresgenehmigungen   150,00 € bis 300,00 €
  • Einzelgenehmigungen      40,00 € bis 80,00 €