Kenn­zei­chen für Klein­fahr­zeuge nach Landes­schiff­fahrts­ver­ord­nung

Jeder Personenkahn (>8 Personen oder gewerblich genutzt) und jeder mit einer Antriebsmaschine betriebenen Spreewaldkahn, unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine, hat ein Kennzeichen zu führen.

Zuständig

  • Zuständig ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt.

Gesetzliche Grundlage

  • § 82 i. V. m. § 34 Landesschifffahrtsverordnung

Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung

  • Personalausweis
  • Fahrzeughersteller
  • Fahrzeugbaujahr
  • bisheriges Kennzeichen
  • technische Angaben zum Fahrzeug
  • Hersteller des Motors
  • technische Daten des Motors
  • Eigentumsnachweis für Boot und Motor

Zur Beachtung

Gebühren

  • 20,45 € bis 71,58 €