Verkehrs­recht­liche Anord­nungen für Baumaß­nahmen im Stra­ßen­raum

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes - von der zuständigen Behörde Anordnungen einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

Zuständig

  • Zuständig für die Erteilung der Anordnung ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt.

Gesetzliche Grundlage

Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung

  • Name und Anschrift der Firma
  • Benennung eines verantwortlichen Bauleiters
  • Umfang der Sperrmaßnahme
  • Verkehrszeichenplan
  • Dauer der Baumaßnahme
  • ggf. Signalzeitenplan einer Lichtsignalanlage

Zur Beachtung

  • Zum Straßenverkehr und zur Straße gehören auch die Nebenanlagen wie Geh- und Radwege, Parkplätze oder sonstige, tatsächlich öffentliche Flächen und der Luftraum über der Straße
  • In der Regel ist eine Sondernutzungserlaubnis des Baulastträgers notwendig.

Gebühren

  • je nach Größe der Baustelle und Aufwand 10,20 € bis 767,00 €