Verkehrs­zei­chen

Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo es auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist.

Zuständig

  • Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt.

Gesetzliche Grundlage

Zur Beachtung

  • Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen, an die sich jeder Verkehrsteilnehmer zu jeder Zeit zu halten hat.
  • Auch Zusatzzeichen und Markierungen sind Verkehrszeichen.

Antrag zur Aufstellung oder Entfernung eines Verkehrszeichens

  • Formlos mit einer stichhaltigen Begründung