Verwar­nungs­geld­an­ge­bote nach Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Rechtsverordnung verstößt, die auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassen wurde. Dazu gehört auch die StVO mit ihren Regelungen zu den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten.

Zuständig

  • Zuständig ist die Bußgeldstelle im Straßenverkehrsamt.

Gesetzliche Grundlage

Hinweis

  • Die Behörde kann bei unbedeutenden Geschwindigkeitsüberschreitungen dem Betroffenen ein Verwarnungsgeldangebot unterbreiten.
  • Das Verwarnungsgeldangebot liegt zwischen 5 und 35 €, es beinhaltet keine Gebühren und Auslagen und dient der schnellen Abwicklung des Verfahrens. Gegen ein Verwarnungsgeld gibt es keine Möglichkeit des Einspruches. Es setzt das Einverständnis des Betroffenen voraus. Das Einverständnis wird durch die frist- und formgerechte Zahlung des Betrages bekundet.

Zur Beachtung

  • Zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht innerhalb einer Frist von einer Woche, muss die Behörde davon ausgehen, dass er mit dem Verwarnungsgeldangebot nicht einverstanden ist und die Möglichkeit des Einspruches sucht. Als Folge muss die Behörde einen Bußgeldbescheid inklusive Gebühren und Auslagen erstellen. Im weiteren Verfahren gelten die gesetzlichen Regelungen zum Bußgeldverfahren.

Höhe des Verwarnungsgeldangebotes

  • Ist unterschiedlich, je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Art des Fahrzeuges und des Ortes des Vergehens, höchstens jedoch 35 €.