Fahrten mit unge­sie­gelten Kenn­zei­chen

Nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:

Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere

  • zur Anbringung der Stempelplakette
  • zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
  • Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung

Diese Fahrten dürfen Sie nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausführen.

Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen.

Die Fahrzeugpapiere müssen Sie mit sich führen.

Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein.

Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss Ihnen dazu eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nummer) zugeteilt sein. 

Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel, wenn Sie beabsichtigen, ein Fahrzeug zu kaufen.

Rechtliche Grundlage: § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)