Infor­ma­ti­onen zur Vorführ­pflicht

Grundsätzlich kann die Vorführung des Fahrzeuges bei begründeten Zweifeln im Zusammenhang mit der Zulassung verlangt werden.

Bei der Zulassungsbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald sind Fahrzeuge für die ein Ausfuhrkennzeichen erteilt werden soll, immer vorzuführen. Dies ist zur Überprüfung der Fahrzeugidentifizierungsnummer vor Zuteilung des Kennzeichens notwendig.

Nach § 12 Fahr­zeug-Zulas­sungs­ver­ord­nung (FZV) dürfen unter anderem auch Fahrten zur Anbringung der Zulassungsplakette innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirkes mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist.

Ebenfalls vorzuführen sind Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung eines „verkleinerten“ Kennzeichens beantragt wird.

Informationen zum Thema „Kleine Kennzeichen“

Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem besonders kleinen Kennzeichen geäußert, z. B. nach 'LDS-A 1', nach einer engeren Schrift oder bei Fahrzeugen aus amerikanischer Produktion nach einem sogenannten verkleinerten Kennzeichen.

Gemäß der FZV, erläuternden Erlassen der zuständigen Ministerien und diverser Gerichtsentscheidungen dürfen zweistellige Kombinationen von Buchstabe und Ziffer in der Erkennungsnummer, Engschrift und Leichtkraftradkennzeichen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die ein größeres Kennzeichen nicht geeignet ist, d. h. bei denen die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle kein anderes Kennzeichen zulässt.

Darüber hinaus können auch Umbauten am Fahrzeug verlangt werden, damit ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen angebracht werden kann.

Die evtl. im Fahrzeugbrief oder im Bericht eines Gutachtens angegebene Größe der vorhandenen Fläche für ein Kennzeichen, reicht für die Zuteilung eines kleinen Kennzeichens nicht aus.

Solche Fahrzeuge sind bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.