Nach den gesetzlichen Regelungen können sich Fahrzeughalter das Kurzzeitkennzeichen sowohl am Wohnsitz des Halters als auch bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde ausstellen lassen. Als Standort gilt dabei der tatsächliche Standort des Fahrzeugs. Dieser muss z. B. anhand eines Kaufvertrags, der Fahrzeugpapiere oder gegebenenfalls durch Vorführung bei der Zulassungsbehörde nachgewiesen werden.
Die Gültigkeit des Kennzeichens beginnt mit dem Tag der Ausstellung des Kennzeichens und gilt für insgesamt längstens 5 Tage.
Das Kurzzeitkennzeichen kann nicht vordatiert werden.
Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen kann nur gestellt werden, wenn das entsprechende Fahrzeug abgemeldet ist.
Erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief) auch in Kopie
- Gültiger Hauptuntersuchungsbericht auch in Kopie
Sollte kein gültiger HU-Bericht vorliegen, kann auch ein Kurzeitkennzeichen für die Fahrt zur Hauptuntersuchung beantragt werden. - Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
- elektronische Versicherungsbestätigung einer Kfz- Haftpflichtversicherung (eVB-Nr.) für Kurzzeitkennzeichen
- Bei juristischen Personen oder selbständigen Gewerbetreibenden wird ein Auszug aus dem Handelsregister bzw. eine Gewerbeanmeldung benötigt
Rechtliche Grundlage: § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)