Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Verkäufer unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen. Dazu können Sie den von Verkäufer und Käufer unterschriebenen Kaufvertrag übermitteln.
Unsere Empfehlung:
Melden Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf ab.
Solange der Käufer das noch zugelassene Fahrzeug nicht selbst umgemeldet oder abgemeldet hat, sind Sie dafür weiterhin Kfz-steuerpflichtig. Sie sind als Halter auch weiterhin für einen ausreichenden Versicherungsschutz verantwortlich.
Rechtliche Grundlage: § 15 Abs. 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)