Wieder­zu­las­sung eines außer Betrieb gesetzten Fahr­zeugs

Die Reservierung des Kennzeichens zum Zwecke der Wiederzulassung ist für maximal 12 Monate möglich.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
  • Firmen: Registerauszug / Gewerbegenehmigung / Satzung (Kopie ausreichend)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), nicht erforderlich bei der Wiederzulassung auf den gleichen Halter
  • eine 7-stellige EVB-Nr. von Ihrer Versicherung
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht im Original
  • bisherige/s Kennzeichenschild(er), wenn das Kennzeichen reserviert war
  • IBAN zum Einzug der Kfz-Steuern (Sepa Lastschriftmandat)

Fahrzeuge die 7 Jahre und länger abgemeldet sind und noch Papiere haben:
(Nachweis der Betriebserlaubnis möglich)

  • Diese Fahrzeuge benötigen einen gültigen HU-Bericht im Original
  • gültige eVB-Nr. der Versicherungsgesellschaft,
  • IBAN zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Sepa Lastschriftmandat)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
  • Firmen: Registerauszug / Gewerbegenehmigung / Satzung (Kopie ausreichend)

Erst wenn Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden sind und die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden können, ist darüber hinaus ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorzulegen.

Wenn keine Papiere mehr vorhanden sind, ist zusätzlich zum Gutachten nach § 21 StVZO ein Eigentumsnachweis z. B. einen Kaufvertrag, eine Rechnung oder ein Ersteigerungsprotokoll vorzulegen.

Rechtliche Grundlagen: § 6 und § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)