Förde­rung natur­be­tonter Struk­tu­r­ele­mente im Acke­rbau

Ziel der Förderung ist die Anwendung besonders nachhaltiger Verfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion sowie Bereitstellung von naturbetonten Strukturelementen der Feldflur, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.

Im Rahmen des aktuellen Herbstantrages besteht weiterhin die Möglichkeit der Förderung naturbetonter Strukturelemente im Förderprogramm FP 890. Neuverpflichtungen jedoch ausschließlich für mehrjährige Blühstreifen mit 5-jährigem Verpflichtungszeitraum. Erweiterungs- und Ersetzungsanträge bestehender Verpflichtungen sind möglich.

Förderanträge FP 890 (Neuverpflichtung, Erweiterungs- und Ersetzungsantrag)

Siehe auch:
Herb­st­an­trag ELER 2022 - Hinweise zu Förder­pro­grammen

Bitte beachten Sie hierzu auch die angepasste Förderrichtlinie vom März 2021 (siehe Downloads).

Was wird gefördert?

Gefördert wird die standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen durch die Etablierung einer oder mehrerer Strukturelemente auf der Ackerfläche des Betriebes des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin während des Verpflichtungszeitraumes. Dazu gehören ein- und mehrjährige Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen.

a) Einjährige Blühstreifen werden jährlich mit einer standortangepassten Saatgutmischung zur Etablie-rung blütenreicher Bestände angelegt, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. Die einjährigen Blühstreifen können während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums auf wechselnden Ackerflächen des Betriebes angelegt werden.

b) Mehrjährige Blühstreifen werden im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepassten Saatgutmischung zur Etablierung blütenreicher Bestände angelegt, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können.

c) Ackerrandstreifen entstehen dadurch, dass an einem oder mehreren Feldrändern eines Schlages nach der Aussaat bis zur Ernte keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen erfolgen. Ackerrandstreifen können während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums auf wechselnden Ackerflächen des Betriebes angelegt werden.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

Zur Etablierung der ein- und mehrjährigen Blühstreifen sind die in den gesonderten Hinweisen für die Antragstellung aufgeführten Blühmischungen zu verwenden. Ein- und mehrjährige Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen weisen eine Mindestgröße von 0,3 Hektar auf und sind mindestens 10 Meter und maximal 50 Meter breit.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und beträgt 700 Euro je Hektar ein- und mehrjähriger Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen und Jahr.

Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung erfolgt bei der Abteilung Landwirtschaft des Landkreises. Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt und darf die Dauer von 5 Jahren nicht unterschreiten.