Horst­stand­orte

Besonders geschützt sind die Horststandorte der

  • Adler
  • Wanderfalken
  • Korn- und Wiesenweihen
  • Schwarzstörche
  • Kraniche
  • Sumpfohreulen und
  • Uhus.

Die Horste und ihre Umgebung dürfen in einem Umkreis bis zu 300 Meter nicht durch landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und jagdliche Nutzungen beeinträchtigt werden.

Antragstellung

In besonderen Fällen kann die untere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung für eine Beeinträchtigung erteilen. Hierzu können Sie nach Rücksprache einen formlosen schriftlichen Antrag stellen.

Gebühr

Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird gemäß der Gebührenordnung des Landes Brandenburg entsprechend des Arbeitsaufwandes für den Bescheid erhoben.

Rechtsgrundlagen

Folgende rechtliche Grundlagen sind maßgeblich:

  • Bundesnaturschutzgesetz § 54
  • Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz § 19

Die zuständigen Ansprechpartner der uNB können Sie der rechten Seitenleiste entnehmen.