Errich­tung von Heiz­öl­la­gern und kleinen Diesel­tank­stellen

Grundsatz:

In der Schutzzone I und II einer Wasserfassung ist der Umgang mit Heizöl und Diesel verboten.

Definition kleine Dieseltankstellen:        

Lagervolumen bis zu 10.000 l und Jahresabfüllmenge bis zu 40.000 l Diesel.

Rechtsgrundlage der:

§ 20 BbgWG (Brandenburgisches Wassergesetz)

1. Genehmigungspflichtige Anlagen

Behälter mit über 10 m³ Behälterinhalt

Verfahrensweg

  • Antrag auf Genehmigung an das Bauamt des LDS bzw. das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Cottbus (Prüfung durch die Untere Wasserbehörde und Erteilung des Einvernehmens)

Antragsteller erhält

  • Genehmigung

2. Anzeigepflichtige Anlagen

Wasserschutzzone III: alle Anlagen, die nicht baugenehmigungspflichtig sind
außerhalb Wasserschutzzone: alle Anlagen > 1.000 l Volumen

Verfahrensweg

  • Anzeige an die Untere Wasserbehörde
  • Prüfung der Anzeige durch die Untere Wasserbehörde

Anzeigender erhält

  • Untersagungsverfügung bzw. Bescheid binnen 2 Monate nach Eingang oder
  • Bestätigung der Anzeige

Nach Fristablauf von 2 Monaten ist der Baubeginn möglich, unter Beachtung des Bescheides, falls keine Untersagung vorliegt. Vor Inbetriebnahme ist die Anlage durch einen zugelassenen Sachverständigen nach § 21 VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe) abzunehmen. (Dies sind nicht der Schornsteinfeger oder die Installationsfirma)

Allgemeine wasserwirtschaftliche Anforderungen:

  • Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten.
  • Verwendung von bauartzugelassenen Behältern.

Weitergehende Anforderungen an kleine Dieseltankstellen:

Die Abfüllfläche zur Betankung von Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen, die sich aus dem Wirkbereich des Zapfventiles ergibt, muss so beschaffen sein, dass auslaufender Diesel erkannt, zurückgehalten und beseitigt werden kann. Hierzu sind spezielle Abdichtungssysteme geeignet. Von der Abfüllfläche ist Regenwasser fernzuhalten bzw. ist die Abfüllfläche ggf. über einen Abscheider mit selbsttätigem Abschluss nach DIN 1999-100 zu entwässern. Oberirdische Behälter sind mit einem Anfahrschutz zu versehen. Bindemittel ist in ausreichender Menge vorzuhalten.

Hinweis: Über Adressen von anerkannten Sachverständigenorganisationen gibt die untere Wasserbehörde sowie die Installationsfirma Auskunft. Für anzeigepflichtige Anlagen sind Anzeigeformulare bei der unteren Wasserbehörde erhältlich.

Die Antragsunterlagen sind zu richten an die Untere Wasserbehörde (siehe Postanschrift).