Grund­was­se­rent­nahme

Eine Grundwasserentnahme bedarf gemäß WHG (Wasserhaushaltsgesetz) einer wasserrechtlichen Erlaubnis, falls nicht eine erlaubnisfreie Benutzung nach WHG vorliegt.
erlaubnisfreie Benutzungen:

  • Haushalt (Einfamilienhaus)
  • landwirtschaftlichen Hofbetrieb
  • Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes

Verfahrensweg:

Anzeige des Erdaufschlusses zur Errichtung des Brunnens mit örtlicher Lage und Zweck der Wasserentnahme nach Brandenburgischem Wassergesetz in Verbindung mit dem WHG
der Anzeigende / der Antragsteller erhält:
Anordnung, innerhalb von 6 Wochen bzw. Anzeigebestätigung ohne Auflagen

erlaubnispflichtige Benutzungen:

  • alle anderen Zwecke

Verfahrensweg: Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach WHG der Anzeigende / der Antragsteller erhält: wasserrechtliche Erlaubnis
Die Antragsunterlagen sind zu richten an die Untere Wasserbehörde (siehe Postanschrift).
Nach Erhalt des Bescheides kann unter Beachtung der Nebenbestimmungen mit dem Abteufen des Brunnens begonnen werden und die Grundwasserentnahme erfolgen.

Hinweis: Eine erlaubnispflichtige Grundwasserentnahme > 2000 m³/ d ist zu beantragen beim  Landesumweltamt Brandenburg, Obere Wasserbehörde, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam.