Jauche­la­ge­rung

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen erreicht wird.
Die Anlagen müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (insbesondere DIN 11622 Gärfuttersilos und Güllebehälter und DIN 1045, Beton und Stahlbeton - Bemessung und Ausführung).

Grundsätze:

  • Die Lagerung von Gülle, Jauche und Festmist sowie Silageanlagen in den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sind verboten.
  • Erdbecken und örtlich veränderbare Siloanlagen (Feldmieten) sind auch in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes verboten.
  • Dungstätten sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.
  • Der Abstand der Anlagen von oberirdischen Gewässern muss mindestens 50 m betragen.
  • Die Anlagen müssen zu bestehenden Brunnen, die der Trinkwasserversorgung dienen, einen Abstand von 50 m gewährleisten.

Allgemeiner Verfahrensweg:

Die Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sind zwei Monate vor der Errichtung anzuzeigen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahme einer Zulassung, Zustimmung oder Erlaubnis nach Bau-, Abfall, Gewerbe-, Immissionsschutz- oder Bergrecht bedarf.

Beispiele:

Immisionsschutz: Anlagen zur Lagerung von Gülle größer oder gleich 2500 m³
Baurecht: Gülle, Jauch- und Futterbehälter über 10 m³ Behälterinhalt, Errichtung baulicher Anlagen (mit dem Erdboden verbundenen Bauprodukte), z.B. Herstellung eines Fundamentes.

Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Lageplan zur Einordnung in die nähere Umgebung
  • Zeichnung/Skizze zur Lager- bzw. Abfüllanlage
  • Beschreibung des Aufbaues der Lager- bzw. Abfüllanlage und der Schutzvorkehrungen.

Die Antragsunterlagen sind zu richten an die Untere Wasserbehörde (siehe Postanschrift).

Wird das Vorhaben nicht binnen zwei Monaten nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen festgesetzt, so kann es in der angezeigten Weise durchgeführt werden.