Land­pacht­ver­kehr

Landpachtverträge sind eine wichtige Grundlage für die Arbeit der landwirtschaftlichen Unternehmen. Die Vertragsparteien sind relativ frei bei der Vereinbarung eines Pachtvertrages. Die Mitarbeiterin berät die Vertrags­parteien zu den Regelungen des Pachtrechts.
Die Anzeige und Registrierung der Landpachtverträge hat den Zweck, den landwirtschaftlichen Pachtmarkt zu kontrollieren, um agrarstrukturelle Fehlentwicklungen zu verhindern;

  • nach § 2 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) ist der Verpächter verpflichtet, den Abschluss eines Landpachtvertrages sowie Änderungen von bereits registrierten Pachtverträgen binnen eines Monats dem zuständigen Landwirtschaftsamt anzuzeigen
  • der Pächter ist ungeachtet der Pflicht des Verpächters zur Anzeige berechtigt
  • es erfolgt die Prüfung, ob der Landpachtvertrag  nach § 4 LPachtVG zu beanstanden ist

Ein Landpachtvertrag ist zu beanstanden wenn:

  • die Verpachtung eine ungesunde Verteilung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung der Nutzung von land- und forstwirtschaft­licher Nutzfläche bedeutet
  • durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird
  • die Pacht(Pachtzins) in einem nicht angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsgemäßer Nutzung nachhaltig zu erzielen ist

Zur Registrierung sind die Pachtverträge im Original einzureichen.

Die Registrierung der Landpachtverträge dient außerdem:

  • dem Ausschluss der Doppelverpachtung
  • dem Nachweis des Nutzungsrechts (z.B. als Nachweis des langfristigen Nutzungsrechts für die Förderung von Investitionen  und bei der Klärung von Doppelbeantragung im Rahmen der Agrarförderanträge)