Eltern­geld

Eltern­geld­Di­gital: Eltern­geld online bean­tragen

Nach Eingabe der Daten muss der Antrag trotzdem noch ausgedruckt, unterschrieben und postalisch an die Elterngeldstelle gesendet werden.

Das Wichtigste auf einem Blick

Neuregelungen für Geburten ab dem 01.04.2024:

Die Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende liegt für Geburten ab dem 01.04.2024 bei 200.00 Euro zu versteuernden Einkommen. Für Geburten ab dem 01.04.2025 liegt die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende bei 175.00 Euro zu versteuernden Einkommen.

  • Elterngeld dient als finanzielle Hilfe für Eltern, die sich vorrangig selbst der Betreuung ihres Kindes nach der Geburt widmen; die mit dem Kind in einem Haushalt leben und deren Wohnsitz in Deutschland ist
  • Anspruch auf Elterngeld besteht für Erwerbstätige, Erwerbslose, Studenten, Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch für Verwandte
  • Ab 01.04.2024: Keinen Anspruch haben Elterngeldberechtigte, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 150.000 Euro hatten (für Elternpaare 175.000 Euro)
  • Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1800 Euro
  • Zuschläge bei Mehrlingsgeburten sowie Geschwisterbonus möglich
  • Kombinationen von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsmonaten möglich
  • Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezugs im Umfang bis zu 32 Wochenstunden unter Berücksichtigung des erzielten Erwerbseinkommens möglich
  • Antragsstellung erst nach der Geburt

Der Antrag muss schriftlich nach der Geburt des Kindes erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Elterngeld frühestens vom Tag der Geburt beantragt und rückwirkend höchstens für die letzten 3 Monate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden kann. Jedes Elternteil kann diesen Antrag stellen. Änderungen des Antrages können nur für die Zukunft erfolgen und nicht rückwirkend.

Elterngeld und Elternzeit sind unterschiedliche Dinge und unabhängig voneinander. Häufig sind die Zeiträume von Elternzeit und Elterngeldbezug identisch, jedoch wird die Elternzeit beim Arbeitgeber beantragt und steht nur ArbeitnehmerInnen zu. Elterngeld hingegen wird bei den zuständigen Elterngeldstellen beantragt und steht sowohl Erwerbstätigen als auch Erwerbslosen zu. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Elternzeit höher ist als der Anspruch auf Elterngeld.

Der Anspruch auf Basiselterngeld besteht für ein Elternteil für 12 Lebensmonate. Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen und ein Elternteil für mindestens zwei Lebensmonate weniger Einkommen nach der Geburt des Kindes hat als zuvor, besteht zusätzlich ein Anspruch auf 2 Partnermonate. Die Lebensmonate können untereinander aufgeteilt werden, jedoch muss ein Elternteil mindestens 2 Lebensmonate und maximal 12 Lebensmonate beantragen.

Der Bezug von Basiselterngeld besteht nur bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Danach ist nur noch ein lückenloser Bezug von Elterngeld Plus möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil zusätzliche Basiselterngeldmonate in Anspruch nehmen (z.B. Alleinerziehende, Frühgeburten).

Elterngeld Plus kann doppelt solange beansprucht werden wie Basiselterngeld. Das bedeutet, dass anstelle eines Basiselterngeldmonats zwei Monate Elterngeld Plus beantragt werden können. Die Höhe des Elterngeld Plus liegt dabei höchstens bei der Hälfte des monatlichen Basiselterngeldbetrages. Wenn die Mutter Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen erhält, zählen diese Monate als verbrauchte Basiselterngeldmonate. Erst danach kann Elterngeld Plus beansprucht werden.

Es gibt auch die Möglichkeit das Basiselterngeld mit dem Elterngeld Plus zu kombinieren.

Beispiel: Mutter bekommt für die ersten 4 Lebensmonate Basiselterngeld, der Vater für den 5. und 6. Lebensmonat; beide Eltern bekommen vom 7.-14. Lebensmonat Elterngeld Plus

Somit haben die Eltern gemeinsam 6 Monate Basiselterngeld und 16 Monate Elterngeld Plus verbraucht; das entspricht 14 Monaten Basiselterngeld.

Hinweis für Geburten ab dem 01.04.2024:

Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich (vgl. § 4 Absatz 6 Satz 1 BEEG).

Partnerschaftsbonus bedeutet 2 bis 4 zusätzliche Monate Elterngeld Plus für jedes Elternteil. Um davon profitieren zu können, müssen beide Elternteile in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nicht weniger als durchschnittlich 24 Stunden und nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Im Regelfall bekommen die Mütter in den ersten 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld oder Dienstbezüge. Diese Leistungen werden auf den Elterngeldanspruch angerechnet.

Als Bemessungszeitraum für nicht selbstständige Erwerbstätige gelten grundsätzlich die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Sollte die Mutter jedoch Mutterschaftsgeld erhalten, sind die letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist maßgeblich.

Beispiel: Beginn der Mutterschutzfrist 31.03.2023; Bemessungszeitraum März 2022 bis Februar 2023

Für selbstständige Erwerbstätige gilt das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

Elterngeld wird immer für die Lebensmonate des Kindes gezahlt und nicht für Kalendermonate. Daher ist es auch ratsam, die Elternzeit nach Lebensmonaten zu beantragen.

Beispiel: Geburtstag des Kindes am 13.06., Beginn des ersten Lebensmonats am 13.06., Ende des ersten Lebensmonats am 12.07.

Der Kitabesuch des Kindes hat keine Auswirkungen auf einen möglichen Anspruch auf Elterngeld.

Bitte nutzen Sie die Formu­lare auf unserer Homepage, um eine bestmögliche Bearbeitung Ihres Antrags zu ermöglichen.

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Für eine telefonische Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sollten Sie eine persönliche Beratung vor Ort wünschen, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin.

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