Jugend­hilfe im Straf­ver­fahren

Die Mitarbeiter der Jugendhilfe im Strafverfahren arbeiten auf der Grundlage des § 52 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sowie des § 38 JGG (Jugendgerichtsgesetz). Sie sind zuständig für Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-20 Jahre), die Beschuldigte in einem Strafverfahren sind. Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird auch als „Jugendgerichtshilfe“ bezeichnet.

Die Hauptaufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren bestehen in:

  • der Aufklärung des Beschuldigten (und ggf. Eltern) über den Ablauf eines Strafverfahrens und über ihre Rechte und Pflichten,
  • der Erforschung der Persönlichkeit, Entwicklung und aktuellen Lebenssituation des Beschuldigten,
  • der Vermittlung an weitergehende Hilfsangebote (bei Bedarf),
  • der Unterstützung bei der Aufarbeitung der begangenen Straftat und Sensibilisierung für deren Auswirkungen auf die Geschädigten.

In bestimmten Fällen kann die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens abgewendet werden, in dem mit den jungen Menschen bereits im Vorfeld geeignete erzieherische Maßnahmen durchgeführt werden. Diese können z.B. sein:

  • die Erbringung von gemeinnützigen Arbeitsstunden („Sozialstunden“),
  • die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (z.B. Schadenswiedergutmachung),
  • die Inanspruchnahme einer Suchtberatung,
  • die Teilnahme an einem Anti-Gewalt- und Kompetenztraining
  • die Zahlung einer angemessenen Geldleistung an eine gemeinnützige Organisation.

Sollte es jedoch zu einem gerichtlichen Verfahren kommen so nimmt die Jugendhilfe im Strafverfahren an der Hauptverhandlung teil, berichtet dem Jugendrichter über die Lebenssituation des Beschuldigten und unterbreitet Vorschläge zu richterlichen Maßnahmen. Im Anschluss an eine Verhandlung unterstützt sie bei der Erfüllung von gerichtlichen Auflagen und Weisungen.

In Haftsachen bietet die Jugendhilfe im Strafverfahren den jungen Menschen Unterstützung bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft an.